Bei Obligationen stehen normalerweise einzelne Gläubiger einzelnen Schuldnern gegenüber. In Sonderfällen können aber auf Gläubigerseite mehrere Personen (juristische und/oder natürliche Personen) an ein und derselben Forderung beteiligt sein. Auf diese Fälle von Gläubigermehrheit wird nachfolgend eingegangen:
Allgemein
- Je nachdem wie die Mehrzahl der Gläubiger an der Forderung beteiligt sind, ist zwischen Teilgläubigerschaft, gemeinschaftlicher Gläubigerschaft und Einzelgläubigerschaft zu unterscheiden. Die Einzelgläubigerschaft wird weiter in Einzelgläubigerschaft mit und ohne Gleichberechtigung unterteilt
Agenda
Literatur
- BSK OR I-GRABER, Basel 2020, N 1 ff. Art. 150 OR
- KUKO OR-JUNG, Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 150 OR
- Huguenin Claire, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2008, N 1432 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 255 ff.
- Von Thur Andreas, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, II. Halbbd., Tübingen 1925, S. 682
Judikatur
- Stillschweigende Vereinbarung der Solidarschuld
- Bei Belangung des Schuldners durch einen Solidargläubiger nach OR 150 Abs. 3
- BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022 = BGE 148 III 115 ff. = Die Praxis 11/2002, Nr. 91
- BGE 94 II 313, 318 Erw. 6
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