Die Solidarschuld – als bedeutendste Erscheinungsform der Einzelschuldnerschaft – wird aufgrund ihrer Bedeutung hier gesondert und ausführlich behandelt:
Begriff
- Solidarschuld = Jeder einzelne Schuldner ist auf die ganze Leistung verpflichtet
Gläubiger
- Gläubiger kann von jedem Schuldner die gesamte Schuld fordern
Schuldner
- Jeder Schuldner ist zur Leistung der gesamten Schuld verpflichtet
Entstehung der Solidarschuld
- durch Vertrag (vgl. OR 143 Abs. 1)
- Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle
- von Gesetzes wegen (vgl. OR 143 Abs. 2)
- Hauptanwendungsfälle
- Solidarhaft der Personengesellschafter
- vgl. OR 544 Abs. 3 und OR 568
- Solidarhaft aus gemeinsamer Schadensverursachung für Schaden aus unerlaubter Handlung
- vgl. OR 50
- Solidarhaftung für Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen
- OR 51
- Haftung der Erben für die Schuld des Erblassers
- vgl. ZGB 603 Abs. 1
- Solidarhaft nach SVG
- Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber
- OR 404 Abs. 1 / OR 308 / OR 478
- und dergleichen mehr
- Solidarhaft der Personengesellschafter
- Hauptanwendungsfälle
Formvorschrift
- Das Wort solidarisch muss im Vertrag nicht zwingend Erwähnung finden
- Stillschweigende Erklärungen sind möglich
- Ob Solidarität abgemacht wurde, ist durch Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln
Aussenverhältnis
- Begriff
- Das Aussenverhältnis bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
- Grundlage
- OR 144 – 147
- Wahlrecht des Gläubigers
- Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (vgl. OR 144 Abs. 1)
- Pflicht des Solidarschuldners
- Die Schuldner bleiben verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (vgl. OR 144 Abs. 2)
- Erlöschen der Solidarschuld
- Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen Gläubiger befreit (vgl. OR 147 Abs. 1)
- Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (vgl. OR 147 Abs. 2)
- Anwendungsfälle
- Schulderlass (OR 115)
- Vereinigung (OR 118)
- Novation (OR 116)
- Vergleich oder Stundung
- Anwendungsfälle
Innenverhältnis
- Begriff
- Das Innenverhältnis bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den einzelnen Solidarschuldnern
- Grundlage
- OR 148 – 149
- Verhältnis unter den Schuldnern
- Ohne anderslautende Abrede oder gesetzliche Regelung hat jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen (vgl. OR 148 Abs. 1)
- Anwendungsfälle gesetzlicher Ausnahmen
- Haftung der Erben (vgl. ZGB 640 Abs. 2)
- Haftung mehrere Schädiger (vgl. OR 50 Abs.2)
- Anteilsmässige Kostentragung im Miteigentum (vgl. ZGB 649)
- Anwendungsfälle gesetzlicher Ausnahmen
- Ohne anderslautende Abrede oder gesetzliche Regelung hat jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil zu übernehmen (vgl. OR 148 Abs. 1)
Rückgriffsrecht (Regress)
- Begriff
- Regress = Rückgriffsrecht auf Mitschuldner
- Grundlage
- OR 148 f.
- Entstehung
- Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag ein Rückgriffsrecht (Regress) auf seine Mitschuldner (vgl. OR 148 Abs. 2)
- Verhältnis unter den Schuldnern
- Die übrigen Schuldner haften für die Regressforderung anteilsmässig
- Die Solidarschuldner (Aussenverhältnis) werden zu Teilschuldner (Innenverhältnis)
- Eine solidarische Haftung für die Regressforderung besteht zwischen den Mitschuldnern im Innenverhältnis nicht
- Verjährung
-
- Die Regressforderung des Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, verjährt mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt (OR 139)
-
- Untergang des Regressanspruches
- Unterlässt der Schuldner wissentlich oder fahrlässig begründete Einreden gegen die Schuld zu erheben, entfällt sein Recht auf Regress (vgl. OR 145 Abs. 2)
Subrogation
- Begriff
- Subrogation = Übergang der Rechte des Geschädigten auf den zahlenden Solidarschuldner, von Gesetzes wegen
- Grundlage
- OR 149
- Wirkung der Subrogation
- Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen dessen Rechte in demselben Masse über, als er den Gläubiger befriedigt hat (vgl. OR 149)
- Die Subrogation ist eine Art Legalzession. Bei der Subrogation gehen auch die Nebenrechte des Geschädigten auf den zahlenden Solidarschuldner über, wie bspw. Bürgschaften oder Pfandrechte
Echte und unechte Solidarität
- Begriffe
- Echte Solidarität
- Die Verpflichtung der Solidarschuldner basiert auf einem einzigen, gemeinsamen Rechtsgrund
- Unechte Solidarität
- Die Schuldner haften aus verschiedenen Rechtsgründen
- Echte Solidarität
- Grundlage
- OR 50
- Unterscheidung
- Praktische Bedeutung der Unterscheidung nur im Zusammenhang mit der Verjährung:
- Nur im Fall echter Solidarität hat die Unterbrechung der Verjährung durch einen Solidarschuldner Wirkung für alle (vgl. OR 136 Abs. 1)
- Praktische Bedeutung der Unterscheidung nur im Zusammenhang mit der Verjährung:
Literatur
- Gautschi Alain, Solidarschuld und Ausgleich, (Diss.), Freiburg 2009
Judikatur
- Stillschweigende Vereinbarung der Solidarschuld