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Steuern Privatpersonen / Unternehmenssteuern

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Coronavirus (COVID-19): Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit

Datum:
28.06.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern Privatpersonen, Unternehmenssteuern
Stichworte:
Auslagen, Grenzgänger, Home Office, Pauschalspesen, Spesen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stand der Verständigungsvereinbarungen mit den Nachbarstaaten

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) weist gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27.06.2022 auf die Rechtsgültigkeit der folgenden Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pandemie hin:

  • Deutschland
    • Gültigkeitsvoraussetzungen
      • Gültigkeit der Verständigungsvereinbarung, wenn Arbeitgeber und Staaten Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergreifen
    • Gültigkeitsdauer
      • bis 30.06.2022;
  • Österreich
    • Keine Verständigungsvereinbarung;
  • Liechtenstein
    • Gültigkeitsvoraussetzungen
      • Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Arbeitgebern und Staaten ergriffen werden.
    • Gültigkeitsdauer
      • bis 31.03.2022 (seither ausser Kraft);
  • Italien
    • Gültigkeitsvoraussetzungen
      • Gültigkeit der Verständigungsvereinbarung, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von den Staaten ergriffen werden und gemäss den Voraussetzungen dieser Vereinbarung;
    • Gültigkeitsdauer
      • Es ist in der Verständigungsvereinbarung eine stillschweigende Verlängerung vorgesehen, weshalb das Ende der Anwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist.
  • Frankreich
    • Gültigkeitsvoraussetzungen
      • Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Staaten ergriffen werden;
    • Gültigkeitsdauer
      • bis zum 30.06.2022, sofern die Verständigungsvereinbarung nicht verlängert wird;
      • Die zuständigen Behörden führen offenbar derzeit Gespräche über die bilaterale Formalisierung einer möglichen neuen Verständigungsvereinbarung ab dem 01.07.2022.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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