OR 319 ff. / ZPO 34 / Franchising
Sachverhalt
Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gründete im Juni 2013 zusammen mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) die C._____ GmbH (seit Mai 2017 D._____ GmbH, fortan GmbH), mittels welcher sie bis Januar 2018 den E._____-Tankstellenshop in … [Ort] (fortan E._____) betrieb.
Mit Eingabe vom 20.08.2018 machte die Klägerin beim Arbeitsgericht Horgen (fortan Vorinstanz) unter Einreichung der Klagebewilligung sowie weiterer Unterlagen die vorliegende Klage anhängig.
Konkret verlangte sie von der Beklagten die Auszahlung behaupteter Lohnansprüche für Januar und Februar 2018 sowie die Teilauszahlung eines behaupteten Entschädigungsanspruchs infolge missbräuchlicher Kündigung durch die Beklagte.
Prozess-History
Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und setzte der Beklagten Frist an, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten sowie einer Stellungnahme der Klägerin zur Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit erliess die Vorinstanz den beanstandeten Entscheid.
Hiergegen erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung.
Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich
Ein Franchisevertrag charakterisiert sich im Gegensatz zum Arbeitsvertrag dadurch, dass
- die Franchisegeberin in einer dauernden Kooperation der Franchisenehmerin
- gegen Entgelt das Recht einräumt,
- bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben,
- unter Benutzung von Image, Namen, Kennzeichnungen oder sonstigen Schutzrechten sowie
- der gewerblichen Erfahrungen der Franchisegeberin und
- unter Beachtung des von ihr entwickelten Organisations- und Marketingsystems:
Für die Franchisegeberin steht dabei die Möglichkeit im Vordergrund,
- das unmittelbare Vertriebsrisiko abzuwälzen,
- trotzdem aber die eigene Vertriebskonzeption durchzusetzen,
- während für die Franchise-nehmerin der Weg geöffnet ist,
- im Schutze einer durchdachten Konzeption unter Wahrung zumindest der rechtlichen Selbständigkeit tätig zu werden.
Fazit
Da vorliegend zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsvertrag im Sinne von OR 319 ff. bestand und
- für die Beurteilung von Ansprüchen aus einem Franchiseverhältnis auch dann keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am gewöhnlichen Ort der Arbeit besteht,
- wenn die Klägerin materiell als Franchisenehmerin betrachtet würde,
- für gewisse sich stellende Rechtsfragen aber arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sinngemäss anzuwenden wären,
- hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Klage zu Recht verneint.
- wenn die Klägerin materiell als Franchisenehmerin betrachtet würde,
Insgesamt ging das Obergericht des Kantons Zürich mit der Vorinstanz davon aus, dass das «Vertragskonstrukt» als (Subordinations-)Franchising zu qualifizieren sei:
- Könne ein Vertrag nicht eindeutig als Arbeitsvertrag bzw. eine Klage nicht eindeutig als arbeitsrechtlich eingeordnet werden,
- Bestimme sich die Zuständigkeit nicht nach ZPO 34 (siehe Box unten).
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019 werden bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 24.04.2020
LA190019
(Bestätigung des Nichteintretens-Entscheids des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17.04.2019)
Weiterführende Informationen
Art. 34 ZPO Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198920 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam