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Provisorische Rechtsöffnung: Die blosse Einrede des nicht erfüllten Vertrages genügt nicht

Datum:
25.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungspraxis, Schuldanerkennung, Vertragserfüllung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82

Bei der Einrede des nicht gehörig erfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt – anders als bei der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ – die blosse Behauptung zur Entkräftung der Schuldanerkennung gemäss SchKG 82 nicht. Vielmehr ist die Einrede glaubhaft zu machen.

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