SchKG 82
Bei der Einrede des nicht gehörig erfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt – anders als bei der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ – die blosse Behauptung zur Entkräftung der Schuldanerkennung gemäss SchKG 82 nicht. Vielmehr ist die Einrede glaubhaft zu machen.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen
Einzelrichter für Beschwerden SchKG
Entscheid vom 04.01.2022
BES.2021.26