Der Schuldner kann seine Inverzugsetzung durch folgende Einreden verhindern:
Einrede des nicht erfüllten Vertrages
Grundlage
- OR 82
Voraussetzung
- Leistungspflicht der Gegenpartei
- Leistungen sind grundsätzlich gleichzeitig „Zug um Zug“ zu erfüllen
- Grundlagen
- OR 82
- OR 184 Abs. 2 für den kaufmännischen Verkehr
- Grundlagen
- Leistungen sind grundsätzlich gleichzeitig „Zug um Zug“ zu erfüllen
Wirkung
- Wer Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung fordert, muss selber bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten
- Ansonsten Einrede des nichterfüllten Vertrages möglich (vgl. OR 82)
Sonderfall
- Vorleistungspflicht einer Vertragspartei
- Grundlagen der Vorleistungspflicht
- Vertrag
- Gesetz
- zB Vorleistungspflicht des Mieters (vgl. OR 257c)
- zB Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (vgl. OR 323)
- zB Vorleistungspflicht des Unternehmens beim Werkvertrag (vgl. OR 372)
- Wirkung
- Zurückbehalten der Leistung ist möglich bis der Vorleistungspflichtige erfüllt oder seine Leistungen anbietet
- Grundlagen der Vorleistungspflicht
Unsicherheitseinrede
Grundlage
- OR 83
Voraussetzung
- Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei
- = Verschlechterung der Vermögenslage einer Vertragspartei
- Grund für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit
- Konkurs
- Fruchtlose Pfändung
- Zahlungseinstellung
- Beantragung der Stundung
- Verschlechterung darf sich erst nach Vertragsschluss einstellen
- Anspruch muss durch Verschlechterung der Vermögenslage gefährdet sein
Wirkung
- Grundsatz von „Zug um Zug“ der Leistungserfüllung fällt weg
- Leistung kann zurückbehalten werden, bis Gegenleistung sichergestellt wird
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