ZPO 106 Abs. 1 und 2; BV 9 und BV 29 Abs. 2; HonO/SG Art. 17 und 27
Kriterien und Erwägungen
Prozesskosten beinhalten:
Die Prozesskosten werden auferlegt der:
- unterliegenden Partei:
- Als Unterliegen gilt dabei u.a. auch ein
- Nichteintreten.
- Als Unterliegen gilt dabei u.a. auch ein
Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat,
- ist eine Verteilung der Prozesskosten möglich
- nach dem Ausgang des Verfahrens.
- ist entscheidend,
- in welchem Mass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren durchdringen.
- zählt das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache,
- wobei nicht entscheidend ist, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wird.
- sind auch nicht zu berücksichtigen,
- die Ergebnisse allfälliger Zwischenverfahren
- wie in casu betreffend
- die Festlegung des Streitwerts,
- der Höhe des Gerichtskostenvorschusses
- einer Sicherheit für die Parteientschädigung.
- wie in casu betreffend
- die Ergebnisse allfälliger Zwischenverfahren
Die Vorinstanz hätte deshalb der Beschwerdegegnerin, auf deren Klage sie nicht eintrat, die gesamten Prozesskosten auferlegen müssen:
- Parteientschädigung
- Die Höhe der nach der HonO/SG zugesprochenen Parteientschädigung hielt der Willkürprüfung durch das Bundesgericht hingegen stand.
- Verfahrensbeschränkung
- Die Verfahrensbeschränkung und der Umstand, dass es sich um einen unvollständigen Prozess gehandelt hatte, liessen die von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktionen als nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs?
- Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs war unzutreffend.
Entscheid
- Teilweise Gutheissung und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids;
- Abänderung des angefochtenen Urteils, wodurch die Beschwerdegegnerin die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich zu tragen und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine neu höhere Parteientschädigung zu bezahlen hat;
- Auferlegung von 9/10 der bundesgerichtlichen Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat;
- Auferlegung von 1/10 der bundesgerichtlichen Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin.