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Immobilien-Anlagefonds: Leitungswechsel löst Handänderungsabgabe aus

Datum:
31.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Anlagefonds, Grundsteuern, Handänderungssteuern, Immobilienanlage, Kollektive Kapitalanlagen, Steuerrecht, Vorrang Bundesrecht, Wirtschaftsfreiheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 9, 27, 49, 94 Abs. 1 und 127; KAG 34; FINIG 39, FusG 103

Sachverhalt

Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) übertrug die Fondsleitung eines Immobilienfonds (vertraglicher Anlagefonds nach KAG 25 ff.) an eine andere AG.

Der A.________ SA gehörten unter anderem vier Grundstücke im Bezirks Greyerz (Kanton Freiburg).

Die neue Fondsleitung wurde im Grundbuch als neue Grundeigentümerin eingetragen.

Prozess-History

  • Kanton Freiburg
    • Der Kanton Freiburg verlangte eine Handänderungssteuern in Höhe von CHF 741 150.–.
  • Bundesgericht
    • Die Beschwerdeführerin A.________ SA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (BGer).

Erwägungen des Bundesgerichts

Das BGer hat folgendes in Betracht gezogen bzw. erwogen:

  • Vertraglicher Anlagefonds
  • Rechtsform
    • Der «vertragliche Immobilien-Anlagefonds» ist keine juristische Person und die Anleger haben lediglich eine vertragliche Forderung (KAG 78 Abs. 1 lit. a), weshalb die Fondsleitung als Grundeigentümerin zu behandeln ist.
  • Treuhänderisches Eigentum
    • Ist die Leitung eines Anlagefonds im Grundbuch als Eigentümerin von Immobilien eingetragen, handelt es sich um treuhänderisches Eigentum.
  • Keine Willkür
    • Es ist nicht willkürlich, anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe zu erheben.
    • Im konkreten Fall war die Beurteilung vertretbar, da einer solchen Eigentumsübertragung eine Gegenleistung gegenübersteht.
  • Handänderungsabgabe
    • Die Handänderungsabgabe ist keine Spezialsteuer, weshalb die verfassungsmässig geschützte Wirtschaftsfreiheit von BV 27 dagegen keinen Schutz gewährt.
  • Leitungswechsel
    • Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst dies laut BGer nicht gegen
      • die ratio legis des früheren KAG 34 bzw. von FINIG 39
      • den Vorrang des Bundesrechts (BV 49 Abs. 1).
  • Interessengegensatz
    • Das Spannungsfeld zwischen der Bundeszuständigkeit für das Zivilrecht (BV 122) und der kantonalen Zuständigkeit für indirekte Steuern (BV 129 Abs. 1 e contrario; StHG 1 Abs. 3) kann laut BGer nur der Bundesgesetzgeber lösen.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Le recours est rejeté.
  2. Les frais de justice arrêtés à 11’000 fr. sont mis à la charge de la recourante.
  3. Le présent arrêt est communiqué aux mandataires de la recourante, à la Direction des finances et au Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Cour fiscale.

BGer 2C_624/2021 vom 28.03.2022  =  BGE 148 II 121 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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