BV 9, 27, 49, 94 Abs. 1 und 127; KAG 34; FINIG 39, FusG 103
Sachverhalt
Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) übertrug die Fondsleitung eines Immobilienfonds (vertraglicher Anlagefonds nach KAG 25 ff.) an eine andere AG.
Der A.________ SA gehörten unter anderem vier Grundstücke im Bezirks Greyerz (Kanton Freiburg).
Die neue Fondsleitung wurde im Grundbuch als neue Grundeigentümerin eingetragen.
Prozess-History
- Kanton Freiburg
- Der Kanton Freiburg verlangte eine Handänderungssteuern in Höhe von CHF 741 150.–.
- Bundesgericht
- Die Beschwerdeführerin A.________ SA erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht (BGer).
Erwägungen des Bundesgerichts
Das BGer hat folgendes in Betracht gezogen bzw. erwogen:
- Vertraglicher Anlagefonds
- Das Bundesgesetz vom 23.06.2006 betreffend die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31)bestimmt nicht ausdrücklich, wer als Eigentümerin der Grundstücke eines vertraglichen Anlagefonds gilt.
- Rechtsform
- Der «vertragliche Immobilien-Anlagefonds» ist keine juristische Person und die Anleger haben lediglich eine vertragliche Forderung (KAG 78 Abs. 1 lit. a), weshalb die Fondsleitung als Grundeigentümerin zu behandeln ist.
- Treuhänderisches Eigentum
- Ist die Leitung eines Anlagefonds im Grundbuch als Eigentümerin von Immobilien eingetragen, handelt es sich um treuhänderisches Eigentum.
- Keine Willkür
- Es ist nicht willkürlich, anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe zu erheben.
- Im konkreten Fall war die Beurteilung vertretbar, da einer solchen Eigentumsübertragung eine Gegenleistung gegenübersteht.
- Handänderungsabgabe
- Die Handänderungsabgabe ist keine Spezialsteuer, weshalb die verfassungsmässig geschützte Wirtschaftsfreiheit von BV 27 dagegen keinen Schutz gewährt.
- Leitungswechsel
- Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst dies laut BGer nicht gegen
- die ratio legis des früheren KAG 34 bzw. von FINIG 39
- den Vorrang des Bundesrechts (BV 49 Abs. 1).
- Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst dies laut BGer nicht gegen
- Interessengegensatz
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- Das Spannungsfeld zwischen der Bundeszuständigkeit für das Zivilrecht (BV 122) und der kantonalen Zuständigkeit für indirekte Steuern (BV 129 Abs. 1 e contrario; StHG 1 Abs. 3) kann laut BGer nur der Bundesgesetzgeber lösen.
Entscheid des Bundesgerichts
- Le recours est rejeté.
- Les frais de justice arrêtés à 11’000 fr. sont mis à la charge de la recourante.
- Le présent arrêt est communiqué aux mandataires de la recourante, à la Direction des finances et au Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Cour fiscale.
BGer 2C_624/2021 vom 28.03.2022 = BGE 148 II 121 ff.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam