Steuersubjekt ist der Grundstückerwerber.
Grundsatz
Die Handänderungssteuer wird in der Regel vom Erwerber bezahlt, vereinzelt aber auch gemeinsam vom Erwerber und vom Veräusserer getragen (je zur Hälfte, unter solidarer Haftbarkeit):
- Prinzip
- Tragung der Handänderungssteuer durch den Erwerber
- Praxis: Steuertragung nach Parteivereinbarung
- In einigen Kantonen, die in ihren Steuergesetzen den Erwerber und / oder den Veräusserer als steuerpflichtig postulieren, wird in der Steuerpraxis die Handänderungssteuer primär nach Partei-Vereinbarung unter den Parteien auferlegt
- Ist der Veräusserer nach Steuergesetz handänderungssteuer-pflichtig und wird die Handänderungssteuer vom Erwerber getragen, kann dies bedeuten, dass die Handänderungssteuer als sog. „weitere Gegenleistung“ betrachtet und für die Veranlagung zum Kaufpreis geschlagen wird
- Steuerbefreiung einer Partei
- Ist eine der Vertragsparteien von der Handänderungssteuer befreit, schuldet – bei gesetzlich gemeinsamer Handänderungssteuerpflicht – die Partei, die die Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Handänderungssteuer.
Die kantonalen Steuergesetze haben ihre Handänderungssteuer, sofern und soweit sie eine solche erheben, wie folgt geregelt:
- Erwerber als Steuerschuldner
- Die Handänderungssteuer ist grundsätzlich vom Erwerber zu bezahlen:
- FR
- JU
- LU
- NE
- SO
- VS
- Im Weiteren
- AI
- NW
- SG
- TG
- TI, wo der Veräusserer solidarisch mithaftet
- VD, aber nur, falls nichts anderes vereinbart wurde
- Im Weiteren
- GR, wo eine abweichende Vertragsbestimmungen berücksichtigt werden müssen, sofern und soweit der Veräusserer nicht subjektiv steuerbefreit ist
- Die Handänderungssteuer ist, abgesehen von wenigen Ausnahmen, grundsätzlich vom Erwerber zu bezahlen:
- BE
- BS
- Die Handänderungssteuer ist grundsätzlich vom Erwerber zu bezahlen:
- Gemeinsame Steuerpflicht von Veräusserer und Erwerber
- Die Handänderungssteuer ist von Veräusserer und Erwerber je zur Hälfte geschuldet:
- BL
- Im Weiteren
- OW, wo die Handänderungssteuer auch nach Vereinbarung geschuldet sein kann, aber stets unter Solidarhaft der Vertragsparteien
- Die Handänderungssteuer ist von Veräusserer und Erwerber je zur Hälfte geschuldet:
- Steuerpflichtig nach Vereinbarung
- Steuerpflichtig ist der Erwerber oder der Veräusserer, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, welche solidarisch haften:
- AG
- Im Weiteren
- AR, wo die Vertragsparteien je die Hälfte der Handänderungssteuer schulden, wenn eine Vereinbarung fehlt
- Steuerpflichtig ist der Erwerber oder der Veräusserer, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, welche solidarisch haften:
- Steuerinkasso durch den Notar
- Der Notar, welcher die Verschreibung vorgenommen hat, schuldet die Handänderungssteuer dem Staat und muss diese auf den Erwerber überwälzen
- Bei Veräusserung eines Nachlassgrundstücks schulden die Erben die Handänderungssteuer
- Wenn jedoch ein Notar eine Handänderung vornimmt, ohne sich vorher über die Bezahlung der Erbschaftssteuer vergewissert zu haben, so haftet er für die Steuer persönlich:
- GE.
- Der Notar, welcher die Verschreibung vorgenommen hat, schuldet die Handänderungssteuer dem Staat und muss diese auf den Erwerber überwälzen
Ausnahmen von der Steuerpflicht
Subjektive Ausnahmen
Von der Steuerpflicht sind in der Regel befreit:
- Eidgenossenschaft, ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen
- Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen nach Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.03.1997 (RVOG)
- Von der Steuerpflicht sind nur Liegenschaften ausgenommen, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen
- Kantone, Gemeinden und deren öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Der Kanton, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des kantonalen und kommunalen Rechts
- Die dahinter stehende Idee ist, dass sich der Staat nicht selber besteuern will
- Landeskirchen und gemeinnützige Institutionen
- Die Landeskirchen (römisch-katholische, christkatholische und evangelisch-reformierte Kirche) sowie gemeinnützige Institutionen.
- Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen nach Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.03.1997 (RVOG)
Einige Kantone kennen jedoch Abweichungen gegenüber den vorgenannten allgemeinen Steuerbefreiungs-Grundsätzen, wobei gewisse Kantone diese Ausnahmen auf andere Begünstigte ausdehnen, andere schränken sie hingegen ein:
- hiezu die jeweiligen kantonalen und kommunalen (Steuer-)Erlasse.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 532 ff, Ziff. 3.4
Weiterführende Informationen
Objektive Ausnahmen
Nebst den subjektiven, in der Person des Steuerpflichtigen begründeten Ausnahmen von der Handänderungssteuerpflicht, kennen alle kantonalen Steuergesetze auch objektive Ausnahmen, die bestimmte Handänderungsvorgänge von der Steuer befreien:
- Steuerbefreiung
- Viele Kantone und / oder Gemeinden privilegieren bestimmte Handänderungstatbestände durch vollständige oder teilweise Steuerbefreiung. wie namentlich
- Handänderungen infolge Erbgang
- Tausch
- Schenkung
- Zwangsverwertungsverfahren
- Gerichtliche Nachlassverfahren
- Handänderungen unter Verwandten
- Viele Kantone und / oder Gemeinden privilegieren bestimmte Handänderungstatbestände durch vollständige oder teilweise Steuerbefreiung. wie namentlich
- Steuersatzermässigung
- Andere Kantone gewähren für bestimmte Handänderungen eine Privilegierung durch Ermässigung des Steuersatzes
- Steuerbefreiung von Bundesrechts wegen
- Ausschluss der Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben in Bezug auf
- Fusion
- Spaltung
- Umwandlung
- Vermögensübertragung
- 103 FusG
- 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 [StHG])
- Unternehmensfusion
- Unternehmensspaltung
- Unternehmensumwandlung
- Vermögensübertragung
- Ausschluss der Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben in Bezug auf
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 533, Ziff. 3.4
Weiterführende Informationen
Tabelle: Steuerbefreiungen kantonal + kommunal
Die steuerbefreiten Handänderungen in den Kantonen und Gemeinden sind nachfolgend erläutert:
Quelle (bitte jeweils auf Aktualität prüfen):
STEUERINFORMATIONEN
D Einzelne Steuern Handänderungssteuer April 2018
Dokumentation und Steuerinformation ESTV 2018
Bemerkung:
Die Kantone GL, SH, UR, ZG und ZH sind in dieser Tabelle nicht erwähnt, weil in diesen Kantonen keine Handänderungssteuer erhoben wird.