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Vertragliche Anlagefonds

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Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besteuerung des Sondervermögens?

Der  „Vertragliche Anlagefonds“ wird ganz dem Grundsatze „same business, same rules“ nach besteuert. Der transparente Besteuerungsmodus ist beim Bund und bei allen Kantonen gleich.

Ausnahme: Immobilien-Handänderungsabgabe bei Kantonen, die eine Handänderungssteuer kennen

  • Die Erhebung einer Handänderungsabgabe beim Wechsel der Fondsleitung ist zulässig, mangels eigener Rechtspersönlichkeit des vertraglichen Anlagefonds und angesichts des bloss treuhänderischen Eigentums der Fondsleitung (vgl. BGer 2C_624/2021 vom 28.03.2022 = BGE 148 II 121 ff.)

Besteuerung des Anteilsinhabers (Stufe Anleger)

  • Zeichnung der Anlagefonds-Anteile
    • steuerfrei
  • Halten der Anlagefonds-Anteile
    • Thesaurierte Erträge
      • Steuerbar (Einkommenssteuer)
    • Thesaurierte Kapitalgewinne
      • Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
    • Ausgeschüttete Erträge
      • Steuerbar (Einkommenssteuer)
    • Ausgeschüttete Kapitalgewinne
      • Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
    • Bestandeswert jeweilen per 31.12.
      • Vermögenssteuer
  • Rückgabe der Anlagefonds-Anteile
    • steuerfrei (keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer)

(s.e.&o. – ohne Gewähr)

Weiterführende Informationen

» Linksammlung: Steuern und Besteuerung in der Schweiz

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