Besteuerung des Sondervermögens?
Der „Vertragliche Anlagefonds“ wird ganz dem Grundsatze „same business, same rules“ nach besteuert. Der transparente Besteuerungsmodus ist beim Bund und bei allen Kantonen gleich.
Ausnahme: Immobilien-Handänderungsabgabe bei Kantonen, die eine Handänderungssteuer kennen
- Die Erhebung einer Handänderungsabgabe beim Wechsel der Fondsleitung ist zulässig, mangels eigener Rechtspersönlichkeit des vertraglichen Anlagefonds und angesichts des bloss treuhänderischen Eigentums der Fondsleitung (vgl. BGer 2C_624/2021 vom 28.03.2022 = BGE 148 II 121 ff.)
Besteuerung des Anteilsinhabers (Stufe Anleger)
- Zeichnung der Anlagefonds-Anteile
- steuerfrei
- Halten der Anlagefonds-Anteile
- Thesaurierte Erträge
- Steuerbar (Einkommenssteuer)
- Thesaurierte Kapitalgewinne
- Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
- Ausgeschüttete Erträge
- Steuerbar (Einkommenssteuer)
- Ausgeschüttete Kapitalgewinne
- Steuerfrei (Ausnahme: nicht getrennt ausgewiesene Kapitalgewinne)
- Bestandeswert jeweilen per 31.12.
- Vermögenssteuer
- Thesaurierte Erträge
- Rückgabe der Anlagefonds-Anteile
- steuerfrei (keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer)
(s.e.&o. – ohne Gewähr)
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