Sobald die Promotoren einer Immobilienaktiengesellschaft öffentlich um die Gunst von Investoren werben, stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft den Regeln des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG], SR 951.31) bzw. dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG], SR 952.0) unterstellt ist:
- Voraussetzungen für Tätigkeit unter KAG
- Vermögen
- Öffentliche Werbung (zB Inserate, Prospekte, Rundschreiben, elektronische Medien etc.)
- Gemeinschaftliche Kapitalanlage
- Verwaltung durch die Geschäftsleitung
- Verwaltung für Rechnung der Anleger
- Präventivabklärung
- Vorfrageweise Abklärung der Bewilligungspflicht bzw. der Unterstellungsfrage bei der FINMA
- Zweifelsfall
- Bleibt die rechtliche Einordnung unklar, empfiehlt es sich bei der FINMA die notwendigen Bewilligungen zu beantragen, zur Vermeidung des Risikos, dass die FINMA die Immobilienaktiengesellschaft als sog. unbewilligtes Institut (Effektenhändlertätigkeit bzw. unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen) qualifiziert und von Amtes wegen in Liquidation setzt
- Alternative
- Börsenkotierung
- Umdeutung
- Rechtsform-Umdeutungsmöglichkeiten
- SICAV (variables Kapital = offene kollektive Kapitalanlagen)
- SICAF (fixes Kapital = geschlossene kollektive Kapitalanlagen
- Ev. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK)
- Rechtsform-Umdeutungsmöglichkeiten
- Anlegerschutz
- Das KAG bezweckt den Schutz der Anleger, die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen [vgl. KAG 1]
Weiterführende Informationen
» Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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