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Zivilprozessrecht

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Kein eigenständiges Widerklage-Fortführungsrecht gestützt auf die Klagebewilligung des Hauptklägers

Datum:
04.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Hauptklage, Widerklage, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 209 Abs. 1 lit. b + Abs. 3 / ZPO 10 und ZPO 14

Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 4A_437/2021 die Gelegenheit, die in der Lehre umstrittene und von der kantonalen Gerichtspraxis unterschiedlich gehandhabte Frage zu klären, ob eine Widerklägerin gestützt auf die der Hauptklägerin ausgestellte Klagebewilligung unabhängig von der Hauptklägerin ans Gericht gelangen könne oder nicht.

Das BGer hat sich für die Variante entschieden, wonach die Klagebewilligung hinfällig werde, wenn die Hauptklägerin die Frist zur Klageeinreichung unbenutzt verstreichen lasse.

Erhebe der Hauptkläger keine Klage beim Gericht, entfalle auch die Rechtshängigkeit der bereits im Schlichtungsverfahren erhobenen Widerklage.

Es stehe dem Beklagten frei, anstelle einer Widerklage eine eigenständige Klage mittels Schlichtungsgesuch anzuheben.

Quelle

BGer 4A_437/2021 vom 25.03.2022   =   BGE 148 III 314 ff.

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