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Werkvertragsrecht / Sachenrecht/Immobiliarsachenrecht

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Baumängel: BR will Situation der Bauherrschaft verbessern

Datum:
20.10.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Bauherrschaft, Mängelrüge, Nachbesserungsrecht, Werkvertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verabschiedung der Vorlage zuhanden des Parlaments

Der Bundesrat (BR) will die Situation der Bauherrschaft und damit insbesondere der Haus- und Stockwerkeigentümer verbessern.

Hiezu schlägt er vor:

Der BR hat am 19.10.2022 die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts (OR) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet.

Einleitung

Das geltende Bauvertragsrecht ist grundsätzlich zweckmässig und ausgewogen.

An seiner Sitzung vom 19.10.2022 hat der BR von deren Ergebnissen Kenntnis genommen.

  • Eine grosse Mehrheit begrüsste die Stossrichtung der Vorlage.

Der vom BR verabschiedete Entwurf entspricht deshalb inhaltlich der Vernehmlassungsvorlage.

Mängelrüge

Die Frist zur Rüge von offenen wie auch von versteckten Mängeln bei Immobilien soll neu 60 Tage betragen:

  • Heute müssen Baumängel grundsätzlich «sofort», das heisst innert einigen Tagen, gerügt werden, was weder praktikabel noch sachlich gerechtfertigt ist.
  • Die neue Mängelrügefrist soll nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Grundstückkaufverträge gelten.
  • Die Vertragsparteien sollen jedoch die Möglichkeit haben, eine andere Frist zu vereinbaren.

Nachbesserungsrecht

Weiter soll das Nachbesserungsrecht für Baumängel zukünftig nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen, wenn der Bau persönlichen oder familiären Zwecken dient:

  • Diese Regel soll für Werkverträge und Grundstückkaufverträge gelten.
  • Der BR möchte damit den weit verbreiteten Vertragsklauseln einen Riegel schieben, welche die Haftung von Verkäufern oder Generalunternehmen für Mängel zum Nachteil von privaten Käufern ausschliessen.

Bauhandwerkerpfandrecht

Ein Bauhandwerkerpfandrecht steht dem Bauunternehmen am Grundstück der Bauherrschaft zu, wenn Forderungen unbefriedigt bleiben:

Bauhandwerkerpfandrecht bei GU oder TU

Beim Bauhandwerkerpfandrecht besteht zudem das Risiko, dass ein Generalunternehmen seine Zahlungen nicht an die Subunternehmen weiterleitet und diese daher ein solches Pfandrecht geltend machen.

  • Unter Umständen muss die Bauherrschaft die Forderung so zweimal begleichen.
  • Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat die Frage aufgeworfen, ob es noch weiterer Instrumente bedarf, um das Doppelzahlungsrisiko für Bauherren zu vermindern.

Pendenz «ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht»

Die eingegangenen Stellungnahmen und die offenen Fragen werden im Rahmen der Erfüllung des Postulats 19.4638 «Ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht» behandelt.

Für bisher vgl. auch Bauhandwerkerpfandrecht: Schutz vor Doppelzahlung

Parlamentarische Vorstösse

Mit dem Entwurf erfüllt der Bundesrat die Anliegen mehrerer parlamentarischer Vorstösse, insbesondere jene der parlamentarischen Initiativen

  • Hutter (12.502) und
  • Gössi (14.453).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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