Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Besteller die Werkmängel beim Unternehmer zu rügen (Rügepflicht, eher Rügeobliegenheit):
Grundlage
Mängelfeststellung / Rügepflicht
- Entdeckt der Besteller bei der Werkabnahme Mängel, so hat er diese beim Unternehmer zu rügen (OR 367)
Unterlassung Rüge
- Unterlässt der Besteller die Mängelrüge, gilt das Werk als genehmigt und es entfallen seine Mängelrechte
- Mängelhaftung Unternehmer
Art. 367 OR
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
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