Weiterhin ein notwendiges Regulierungsinstrument?
Einleitung
Bei einvernehmlichen Scheidungen oder solchen, bei denen sich die Eheleute während des Scheidungsprozesses doch noch einigen, wird seit Jahrzehnten eine sog. «Konkubinatsklausel» in die Scheidungskonvention aufgenommen und vom Scheidungsgericht genehmigt
Neue Entwicklungen im «Unterhaltsrecht» führen zur Frage, ob die «Konkubinatsklausel» noch mit der aktuellen Rechtslage und Gerichtspraxis konform ist.
Agenda
„Konkubinatsklausel“-Praxis
In den Fällen einvernehmlicher Ehescheidungen werden seit einigen Jahrzehnten regelmässig bei der Redaktion von Trennungs- oder Scheidungskonventionen sog. „Konkubinatsklauseln“ aufgenommen.
Ziele einer „Konkubinatsklausel“
Die „Konkubinatsklausel“ soll bewirken, dass das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zB Konkubinat) durch die unterhaltsberechtigte Partei nach der Scheidung Grundlage für eine Unterhaltsanpassung sein kann:
- Kürzung
- Sistierung
- Wegfall.
Veränderte Verhältnisse im Ehescheidungs- und Kindesunterhaltsrecht
Das neue Kinderunterhaltsrecht (Inkraftsetzung 01.01.2017) hat die Grundregeln zur Festsetzung des Unterhalts nachhaltig verändert. Die Änderungen betreffen insbesondere:
- Einführung des Betreuungsunterhaltes;
- Abschaffung der 10-/16-Regel zugunsten der Schulstufenmethode;
- Neue Definition der sog. «lebensprägenden Ehe»;
- Neue einheitliche Berechnungsmethode [zweistufiges Vorgehen] bei der Berechnung von Kinder- und [nach]ehelichem Unterhalt;
- Aufhebung der 45-/50-Regel bezüglich der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Untersuchung von BR RA Dr. iur. Philipp Maier
Die Fachpublikation von
Herrn RA Dr. iur. Philipp Maier, Bezirksrichter an den Bezirksgerichten Meilen und Uster, Die Konkubinatsklausel – alter Zopf oder notwendiges Regulierungsinstrument?, FamPra.ch 3/2022, S. 551 ff.,
zeigt in instruktiver Weise auf, wie sich die veränderten Verhältnisse auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit der «Konkubinatsklausel» auswirken. Die Arbeit enthält erläuternde Beispiele und berücksichtigt die veröffentlichte Rechtsprechung bis Ende Februar 2022.
Der Beitrag von RA Dr. iur. Philipp Maier enthält folgendes Themenprogramm:
- Teil I + II
- Der Autor geht nach einleitenden Hinweisen auf die Herkunft sowie die ursprüngliche Idee der Konkubinatsklausel ein.
- Teil III
- Es werden die seit 2017 erfolgten relevanten Veränderungen in Bezug auf das Kindesunterhaltsrecht dargestellt.
- Teil IV
- Es folgt in diesem Teil eine Auslegeordnung der geänderten Rahmenbedingungen:
- Neues Kinderunterhaltsrecht, mit geänderten gesetzlichen Grundlagen
- Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung, aufgrund welcher der Unterhalt nach anderen Kriterien als früher festzusetzen ist.
- Es folgt in diesem Teil eine Auslegeordnung der geänderten Rahmenbedingungen:
- Teil V
- In diesem Teil wirft der Autor die Frage auf, bei welchen Fallkonstellationen eine «Konkubinatsklausel» nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zulässig erscheint, gefolgt von einem kurzen Exkurs zu den Vollstreckungsfragen.
Ergebnis
Das neue Kinderunterhaltsrecht sowie die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung bewirken gemäss den Ausführungen des genannten Autors, dass die „Konkubinatsklausel“ in ihrer bisherigen Handhabung nur noch eingeschränkt zulässig ist:
- Vereinbarung einer allgemeinen Formulierung?
- Eine „Konkubinatsklausel“ in allgemeiner Formulierung sei nur noch bei besseren finanziellen Verhältnissen zweckmässig,
- wenn bei der Anwendung der sog. „zweistufigen Methode“ nach Berücksichtigung aller Bedarfspositionen ein Überschussanteil verbleibe.
- Eine „Konkubinatsklausel“ in allgemeiner Formulierung sei nur noch bei besseren finanziellen Verhältnissen zweckmässig,
- Festsetzung des Unterhalts für unmündige Kinder
- Sei der Unterhalt für unmündige Kinder festgesetzt worden und ergebe sich kein Überschussanteil,
- dürften im Falle der Anwendung der „Konkubinatsklausel“ die zusätzlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht primär zu einer Reduktion des (nach)ehelichen Unterhaltes führen;
- müssten die freiwerdenden Mittel primär zur Erhöhung des Kinderunterhaltes verwendet werden,
- weil sich der Barbedarf der Kinder infolge zwingend zu berücksichtigender zusätzlicher Positionen wie der Steueranteil oder die nichtobligatorische Krankenkasse der Kinder erhöhe.
- Sei der Unterhalt für unmündige Kinder festgesetzt worden und ergebe sich kein Überschussanteil,
- Keine betroffenen Kinder
- Seien in einem solchen Fall ohne Überschussanteil keine Kinder von der Scheidung betroffen,
- so sei bei engeren finanziellen Verhältnissen regelmässig der gebührende Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gedeckt,
- was zu einer nach ZPO 282 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Unterdeckung führe.
- so sei bei engeren finanziellen Verhältnissen regelmässig der gebührende Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gedeckt,
- Auch in einem solchen Fall erachtet der Autor eine allgemein formulierte „Konkubinatsklausel“ für unzulässig.
- Seien in einem solchen Fall ohne Überschussanteil keine Kinder von der Scheidung betroffen,
- Keine sich direkt auf den Kinderunterhalt beziehende „Konkubinatsklausel“
- Für den Autor gilt es sodann als ausgeschlossen, dass eine „Konkubinatsklausel“ sich direkt auf Kinderunterhalt und dabei insbesondere auf den Betreuungsunterhalt beziehen dürfe.
Der Autor lässt es offen, ob unter den erwähnten eingeschränkten Umständen die Anwendbarkeit der Konkubinatsklausel noch Sinn macht:
- Aufgrund der Klausel-Herkunft (klassische Rollenverteilung) und den von ihm aufgezeigten Einschränkungen sowie den Beweisschwierigkeiten im Vollstreckungsfall
- plädiert er für eine zurückhaltende Anwendung;
- empfiehlt er den Parteivertretern und Gerichtspersonen, den Ehepartnern während der Ehescheidungs-Vergleichsgespräche eine „Konkubinatsklausel“ nicht vorzuschlagen.
Inhaltsübersicht
- Einleitung
- Idee und Herkunft der Konkubinatsklausel
- Allgemeines
- Historischer Kontext
- Massgebliche neue Entwicklungen seit Inkraftsetzung des neuen Kinderunterhaltsrechts
- Allgemeines
- Neues Kinderunterhaltsrecht
- Neuere Rechtsprechung und Praxisänderungen in Bezug auf das Unterhaltsrecht
- Fazit
- Gesetzliche Rahmenbedingungen
- Allgemeines
- Finanzielle Belange sind Teil des Kindeswohls
- Dokumentationspflicht bei Unterdeckung (Mankofall)
- Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen
- Abänderung von Scheidungsvereinbarungen
- Zur Zulässigkeit von Konkubinatsklauseln vor dem Hintergrund der aktuellen Praxis
- Allgemeines
- Grundsätzliche Einwendungen gegen Konkubinatsklauseln
- Ausschlusskriterien
- Unterdeckung (Mankofall)
- Kinderunterhalt (Betreuungsunterhalt)
- Festsetzung von Unterhalt (zweistufige Methode) ohne Überschussanteil
- Exkurs: Vollstreckung von Konkubinatsklauseln
- Fazit
Zusammenfassung
Wichtige Themen-Ansprache durch BR RA Dr. Philipp Maier
Bekanntlich lauern die grössten Gefahren bei der unbedachten Übernahme von «Musterklauseln», welche seit jeher verwendet wurden und nicht in Bezug auf eine Rechts- oder Praxisänderung hinterfragt werden. – «Man hat’s immer so gemacht».
Solche im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung Eingang in eine Scheidungskonvention findenden Formulierungen können sich in ihrem späteren Anwendungsfall streitstiftend auswirken, was kaum im ursprünglichen Sinne einer einvernehmlichen Auseinandersetzung ist.
Es ist zu hoffen, dass der Fachbeitrag des BR RA Dr. Philipp Maier von den Rechtsgelehrten und den Gerichten bei der Rechtsfortbildung und in der täglichen Praxis «berücksichtigt» und «geprüft» wird.
Gesetzes-Box
Art. 282 ZPO Unterhaltsbeiträge
1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
- von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
- wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
- welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
- ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam