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Ehescheidung/Ehetrennung / Familienrecht

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«Konkubinatsklausel» und die Änderung der Grundregeln zur Festsetzung des Scheidungs- und Kindesunterhalts

Datum:
31.10.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Bedarfsberechnung, Kindesunterhalt, Konkubinat, Konvention, Manko, Scheidungsrente, Überschussaufteilung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weiterhin ein notwendiges Regulierungsinstrument?

Einleitung

Bei einvernehmlichen Scheidungen oder solchen, bei denen sich die Eheleute während des Scheidungsprozesses doch noch einigen, wird seit Jahrzehnten eine sog. «Konkubinatsklausel» in die Scheidungskonvention aufgenommen und vom Scheidungsgericht genehmigt

Neue Entwicklungen im «Unterhaltsrecht» führen zur Frage, ob die «Konkubinatsklausel» noch mit der aktuellen Rechtslage und Gerichtspraxis konform ist.

„Konkubinatsklausel“-Praxis

In den Fällen einvernehmlicher Ehescheidungen werden seit einigen Jahrzehnten regelmässig bei der Redaktion von Trennungs- oder Scheidungskonventionen sog. „Konkubinatsklauseln“ aufgenommen.

Ziele einer „Konkubinatsklausel“

Die „Konkubinatsklausel“ soll bewirken, dass das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zB Konkubinat) durch die unterhaltsberechtigte Partei nach der Scheidung Grundlage für eine Unterhaltsanpassung sein kann:

  • Kürzung
  • Sistierung
  • Wegfall.

Veränderte Verhältnisse im Ehescheidungs- und Kindesunterhaltsrecht

Das neue Kinderunterhaltsrecht (Inkraftsetzung 01.01.2017) hat die Grundregeln zur Festsetzung des Unterhalts nachhaltig verändert. Die Änderungen betreffen insbesondere:

Untersuchung von BR RA Dr. iur. Philipp Maier

Die Fachpublikation von

Herrn RA Dr. iur. Philipp Maier, Bezirksrichter an den Bezirksgerichten Meilen und Uster, Die Konkubinatsklausel – alter Zopf oder notwendiges Regulierungsinstrument?, FamPra.ch 3/2022, S. 551 ff.,

zeigt in instruktiver Weise auf, wie sich die veränderten Verhältnisse auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit der «Konkubinatsklausel» auswirken. Die Arbeit enthält erläuternde Beispiele und berücksichtigt die veröffentlichte Rechtsprechung bis Ende Februar 2022.

Der Beitrag von RA Dr. iur. Philipp Maier enthält folgendes Themenprogramm:

  • Teil I + II
    • Der Autor geht nach einleitenden Hinweisen auf die Herkunft sowie die ursprüngliche Idee der Konkubinatsklausel ein.
  • Teil III
    • Es werden die seit 2017 erfolgten relevanten Veränderungen in Bezug auf das Kindesunterhaltsrecht dargestellt.
  • Teil IV
    • Es folgt in diesem Teil eine Auslegeordnung der geänderten Rahmenbedingungen:
      • Neues Kinderunterhaltsrecht, mit geänderten gesetzlichen Grundlagen
      • Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung, aufgrund welcher der Unterhalt nach anderen Kriterien als früher festzusetzen ist.
  • Teil V
    • In diesem Teil wirft der Autor die Frage auf, bei welchen Fallkonstellationen eine «Konkubinatsklausel» nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zulässig erscheint, gefolgt von einem kurzen Exkurs zu den Vollstreckungsfragen.

Ergebnis

Das neue Kinderunterhaltsrecht sowie die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung bewirken gemäss den Ausführungen des genannten Autors, dass die „Konkubinatsklausel“ in ihrer bisherigen Handhabung nur noch eingeschränkt zulässig ist:

  • Vereinbarung einer allgemeinen Formulierung?
    • Eine „Konkubinatsklausel“ in allgemeiner Formulierung sei nur noch bei besseren finanziellen Verhältnissen zweckmässig,
      • wenn bei der Anwendung der sog. „zweistufigen Methode“ nach Berücksichtigung aller Bedarfspositionen ein Überschussanteil verbleibe.
  • Festsetzung des Unterhalts für unmündige Kinder
    • Sei der Unterhalt für unmündige Kinder festgesetzt worden und ergebe sich kein Überschussanteil,
      • dürften im Falle der Anwendung der „Konkubinatsklausel“ die zusätzlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht primär zu einer Reduktion des (nach)ehelichen Unterhaltes führen;
      • müssten die freiwerdenden Mittel primär zur Erhöhung des Kinderunterhaltes verwendet werden,
        • weil sich der Barbedarf der Kinder infolge zwingend zu berücksichtigender zusätzlicher Positionen wie der Steueranteil oder die nichtobligatorische Krankenkasse der Kinder erhöhe.
  • Keine betroffenen Kinder
    • Seien in einem solchen Fall ohne Überschussanteil keine Kinder von der Scheidung betroffen,
      • so sei bei engeren finanziellen Verhältnissen regelmässig der gebührende Unterhalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gedeckt,
        • was zu einer nach ZPO 282 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Unterdeckung führe.
    • Auch in einem solchen Fall erachtet der Autor eine allgemein formulierte „Konkubinatsklausel“ für unzulässig.
  • Keine sich direkt auf den Kinderunterhalt beziehende „Konkubinatsklausel“
    • Für den Autor gilt es sodann als ausgeschlossen, dass eine „Konkubinatsklausel“ sich direkt auf Kinderunterhalt und dabei insbesondere auf den Betreuungsunterhalt beziehen dürfe.

Der Autor lässt es offen, ob unter den erwähnten eingeschränkten Umständen die Anwendbarkeit der Konkubinatsklausel noch Sinn macht:

  • Aufgrund der Klausel-Herkunft (klassische Rollenverteilung) und den von ihm aufgezeigten Einschränkungen sowie den Beweisschwierigkeiten im Vollstreckungsfall
    • plädiert er für eine zurückhaltende Anwendung;
    • empfiehlt er den Parteivertretern und Gerichtspersonen, den Ehepartnern während der Ehescheidungs-Vergleichsgespräche eine „Konkubinatsklausel“ nicht vorzuschlagen.

Inhaltsübersicht

  1. Einleitung
  2. Idee und Herkunft der Konkubinatsklausel
    1. Allgemeines
    2. Historischer Kontext
  3. Massgebliche neue Entwicklungen seit Inkraftsetzung des neuen Kinderunterhaltsrechts
    1. Allgemeines
    2. Neues Kinderunterhaltsrecht
    3. Neuere Rechtsprechung und Praxisänderungen in Bezug auf das Unterhaltsrecht
    4. Fazit
  4. Gesetzliche Rahmenbedingungen
    1. Allgemeines
    2. Finanzielle Belange sind Teil des Kindeswohls
    3. Dokumentationspflicht bei Unterdeckung (Mankofall)
    4. Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen
    5. Abänderung von Scheidungsvereinbarungen
  5. Zur Zulässigkeit von Konkubinatsklauseln vor dem Hintergrund der aktuellen Praxis
    1. Allgemeines
    2. Grundsätzliche Einwendungen gegen Konkubinatsklauseln
    3. Ausschlusskriterien
      1. Unterdeckung (Mankofall)
      2. Kinderunterhalt (Betreuungsunterhalt)
      3. Festsetzung von Unterhalt (zweistufige Methode) ohne Überschussanteil
    4. Exkurs: Vollstreckung von Konkubinatsklauseln
    5. Fazit

Zusammenfassung

Wichtige Themen-Ansprache durch BR RA Dr. Philipp Maier

Bekanntlich lauern die grössten Gefahren bei der unbedachten Übernahme von «Musterklauseln», welche seit jeher verwendet wurden und nicht in Bezug auf eine Rechts- oder Praxisänderung hinterfragt werden. – «Man hat’s immer so gemacht».

Solche im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung Eingang in eine Scheidungskonvention findenden Formulierungen können sich in ihrem späteren Anwendungsfall streitstiftend auswirken, was kaum im ursprünglichen Sinne einer einvernehmlichen Auseinandersetzung ist.

Es ist zu hoffen, dass der Fachbeitrag des BR RA Dr. Philipp Maier von den Rechtsgelehrten und den Gerichten bei der Rechtsfortbildung und in der täglichen Praxis «berücksichtigt» und «geprüft» wird.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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