LAWINFO

Ehescheidung / Ehetrennung

QR Code

Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung)

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Sind sich die Ehegatten über eine Scheidung einig, kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Über die Nebenfolgen der Scheidung besteht:

  • umfassende Einigung (ZGB 111)
  • Teileinigung (ZGB 112)

Umfassende Einigung

Die Nebenfolgen werden in einer ScheidungsvereinbarungScheidungskonvention) geregelt. Die Scheidungskonvention muss dem Gericht eingereicht werden, welches die Scheidungskonvention auf deren Vollständigkeit und Angemessenheit hin prüft und genehmigt.

Die zu regelnden Nebenfolgen sind:

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung
  • Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhalt)
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Berufliche Vorsorge (Aufteilung der während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
  • «Konkubinatsklausel», wonach das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die unterhaltsberechtigte Partei nach Beendigung des Scheidungsverfahrens zu einer Kürzung, einer Sistierung oder zu einem Wegfall des Unterhalts führt.

Literatur

  • Zur «Konkubinatsklausel»
    • MAIER PHILIPP, Die Konkubinatsklausel – alter Zopf oder notwendiges Regulierungsinstrument?, FamPra.ch 3/2022, S. 551 ff.

» Scheidungsverfahren: Vollständige Einigung

» Scheidungskonvention

Teileinigung

Bei einer Teileinigung schliessen die Ehegatten eine Scheidungskonvention über die Punkte ab, über die sie sich einig sind (Teilvereinbarung).

Über die Punkte, über die sie sich nicht einigen können, streiten sie sich vor Gericht. Das Scheidungsgericht fällt über die strittigen Nebenfolgen einen Entscheid.

» Scheidungsverfahren: Teileinigung

Keine Einigung

Besteht zwischen den Ehegatten keine Einigkeit über die Scheidung und die Nebenfolgen muss ein Ehegatte nach Ablauf einer Trennungszeit von 2 Jahren die Scheidungsklage einreichen (ZGB 114); ausser es liegt (ausnahmsweise) eine Unzumutbarkeit nach ZGB 115 vor (Klage vor Ablauf der Trennungsfrist)

» Scheidungsverfahren: Strittige Scheidung (Scheidungsklage)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.