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Konkubinat

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Verhältnis zu früheren Ehegatten und Dritten

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Dritte, Frühere Ehegatten, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkubinat und bestehende Ehe

Lebt ein Konkubinatspartner noch in einem bestehenden Eheverhältnis zu einer Drittperson, so besteht folgende Rechtslage:

  • Es gilt (nicht mehr) das Verschuldensprinzip. Der allenfalls „geprellte“ Ehegatte kann nicht mehr wegen Ehebruchs die Scheidung verlangen. Anderseits kann auch der nunmehr im Konkubinat lebende Ehegatte sich nicht darauf verlassen, sich sofort scheiden lassen zu können. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, so hat der andere zunächst die zweijährige Wartefrist abzuwarten (ZGB 114). Erst danach ist es ihm möglich, die Scheidung gegen den Willen des andern klageweise durchzusetzen.
  • Ob der verlassene Ehegatte die Scheidung gegenüber dem nunmehr im Konkubinat lebenden Ehegatten vor Ablauf der zweijährigen Frist durchsetzen kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Das Kriterium wäre eine völlige Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ehe. Die Frage, ob ein neu begründetes Konkubinat eine solche Unzumutbarkeit begründen würde, ist von den Gerichten bislang noch nicht entschieden worden. Erschwert wird die Aussicht auf eine erfolgreiche Klage des verlassenen Ehegatten dadurch, dass er das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu beweisen hat, was sich in der Realität naturgemäss als schwierig erweisen kann.
  • Verlangt der im gefestigten Konkubinat lebende Ehegatte nach Ablauf der Wartefrist die Scheidung, spricht ihm die Rechtsprechung das Recht auf allfällige nacheheliche Unterhaltsleistungen ab.

Konkubinat und frühere geschiedene Ehe

Das Konkubinat kann auf eine geschiedene Ehe bzw. auf die mit der Scheidung getroffenen Vereinbarungen (oder Urteile) bedeutende Auswirkungen haben.

Empfängt ein Konkubinatspartner Unterhaltsleistungen aufgrund eines Scheidungsurteils (unabhängig davon, ob dieses auf einer Vereinbarung oder einem Richterspruch fusst), so fragt sich, ob der Ex-Ehepartner die Unterhaltsleistungen weiterhin entrichten muss. Das Scheidungsrecht (ZGB 129) sieht für diesen Fall drei Möglichkeiten vor:

Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht

Die Aufhebung der Unterhaltspflicht setzt eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus:

  • Wiederverheiratung
    • Die Unterhaltspflicht erlischt in jedem Fall, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte sich wiederverheiratet.
  • Qualifiziertes Konkubinat
    • Gleichstellung des qualifizierten Konkubinats mit der Wiederverheiratung
      • Die konstante Rechtsprechung hat das sogenannte qualifizierte Konkubinat (auch: „stabile Konkubinat“) der Wiederverheiratung gleichgestellt. Von einem solchen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Partner während rund fünf Jahren in einer engen Beziehung leben und sich gegenseitig Leistungen bringen, wie sie in einer Ehe erbracht würden. Keinen Einfluss hat das qualifizierte Konkubinat auf die allfällige Ausrichtung von Kinderalimenten.
    • Voraussetzungen
      • So enge Lebensbeziehung, dass der Lebenspartner bereit ist, dem anderen Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es ZGB 159 Abs. 3 von Ehepartnern fordert
        • Tatsachenvermutungen eines „qualifizierten Konkubinats“
          • bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits 5 Jahre dauerndes Konkubinat (siehe Literatur in der Box)
          • mit Konkubinatspartner gezeugtes „gemeinsames Wunschkind“
        • Keine Tatsachenvermutung
          • Aus der ungeplanten Geburt eines Kindes und des Zusammenlebens mit dem Konkubinatspartner lässt sich nicht auf eine eheähnliche Beziehung schliessen; eine solche „einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft führt jedoch zu reduzierten Lebenshaltungskosten, die bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden (vgl. BGE 138 III 103 f., Erw. 3.4.1 + 3.4.2); der nacheheliche Unterhalt ist nicht aufzuheben oder zu sistieren, sondern bloss (aber immerhin) herabzusetzen
      • 5 Jahre Dauer
        • Für die Annahme eines „stabilen Konkubinats“ kann es auch kürzer als 5 Jahre dauern
        • Damit es aber als erhebliche und dauerhafte Veränderung berücksichtigt werden kann, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein
    • Nicht Voraussetzung
      • Verfügbarkeit der notwendigen Mittel (vgl. BGE 138 III 100 f., Erw. 2.3.3)
    • Folge
      • Das Vorhandensein eines „stabilen Konkubinats“ befreit den nachehelich unterhaltspflichtigen exEhegatten von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem in einer solchen Lebensgemeinschaft lebenden früheren Ehepartner
      • Bestätigt in BGE 5A_373/2015 vom 02.06.2016
  • Nicht qualifiziertes Konkubinat

Abgrenzungsinformation

zum nachehelichen Unterhalt bei Vorliegen einer Konkubinats-Beziehung des unterhaltsberechtigten exEhegatten

  • Qualifiziertes Konkubinat
    • Enge Beziehung + > 5 Jahre Beziehungsdauer
    • Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht
    • Siehe in diesem Abschnitt
  • Relativ qualifiziertes Konkubinat
    • Enge Beziehung + > 3 Jahre Beziehungsdauer
    • Sistierung der nachehelichen Unterhaltsleistungen
    • Vgl. hiezu Sistierung der nachehelichen Unterhaltsleistungen
  • Einfaches Konkubinat

Literatur

  • Zur Tatsachenvermutung des Vorliegens eines „Qualifizierten Konkubinats“
  • HAUSHEER HEINZ / SPYCHER ANNETTE, Kapitel 10: Einfluss nichtehelicher Lebensgemeinschaften auf Unterhaltsansprüche, in: Hausheer Heinz / Spycher Annette (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 10.18, N 10.23 ff., N 10.28 ff.
  • BRUNNER ROLF, Kapitel 4: Gerichtliche Festsetzung des ehelichen Unterhalts, in: Hausheer Heinz / Spycher Annette (Hrsg.), Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N04.50 f.

Sistierung der nachehelichen Unterhaltsleistungen

Der pflichtige Ex-Ehegatte kann die Sistierung seiner Zahlungspflicht «bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse» (Art. 129 Abs. 1 ZGB) verlangen. Die Anforderungen hierfür sind geringer als diejenigen für die gänzliche Aufhebung.

Als Voraussetzungen gelten:

  • Enge Lebensbeziehung
    • So enge Lebensbeziehung, dass der Lebenspartner bereit ist, dem anderen Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es ZGB 159 Abs. 3 von Ehepartnern fordert
      • Ein gemeinsames Wunschkind der Konkubinatspartner kann zur Tatsachenvermutung führen, es liege eine enge Lebensbeziehung vor
    • hiezu Aufhebung der Unterhaltspflichten
  • Dauer
    • zB 3 Jahre Dauer (vgl. BGE 5A_81/2008, Erw. 4.1 + 5; BGE 5C_296/2001, Erw. 3b/bb)

Die Folge ist:

  • Sistierung der nachehelichen Unterhaltsrente
    • Die enge, aber noch nicht beständigkeitsnachgewiesene Lebensbeziehung berechtigt den exEhegatten zur Sistierung der Zahlung nachehelicher Unterhaltsrenten an seinen in einer solchen Lebensgemeinschaft lebenden früheren Ehepartner

Gegenüber dem „qualifizierten Konkubinat“, welches zu einer Aufhebung der Unterhaltspflicht berechtigt, wird hier – weil die Beständigkeit der Beziehung noch ungewiss ist – die Pflicht zur Leistung des nachehelichen Unterhalts nicht aufgehoben, sondern nur – aber immerhin – sistiert.

Abgrenzungsinformation

zum nachehelichen Unterhalt bei Vorliegen einer Konkubinats-Beziehung des unterhaltsberechtigten exEhegatten

  • Qualifiziertes Konkubinat
    • Enge Beziehung + > 5 Jahre Beziehungsdauer
    • Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht
    • Vgl. hiezu Aufhebung der nachehelichen Unterpflicht
  • Relativ qualifiziertes Konkubinat
    • Enge Beziehung + > 3 Jahre Beziehungsdauer
    • Sistierung der nachehelichen Unterhaltsleistungen
    • Siehe in diesem Abschnitt
  • Einfaches Konkubinat

Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsleistungen

Die blosse Wohn- und Lebensgemeinschaft (einfaches Konkubinat) führt zu reduzierten Lebenshaltungskosten. Diese reduzierten Lebenshaltungskosten dürfen in der Bedarfsberechnung bei der Bestimmung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus der früheren Ehe des betreffenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden. In einem solchen Fall wird also die nacheheliche Unterhaltsrente nicht aufgehoben oder sistiert, sondern lediglich herabgesetzt.

Abgrenzungsinformation

zum nachehelichen Unterhalt bei Vorliegen einer Konkubinats-Beziehung des unterhaltsberechtigten exEhegatten

  • Qualifiziertes Konkubinat
    • Enge Beziehung + > 5 Jahre Beziehungsdauer
    • Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht
    • Vgl. hiezu Aufhebung der nachehelichen Unterpflicht
  • Relativ qualifiziertes Konkubinat
  • Einfaches Konkubinat
    • Wohn- und Lebensgemeinschaft
    • Herabsetzung der Unterhaltsleistungen
    • Siehe unter diesem Abschnitt

Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention

Enthält die Scheidungskonvention (oder das Urteil) eine Klausel, die die Anpassung von Unterhaltsleistungen vorsieht für den Fall, dass die berechtigte Person ein Konkubinat begründet, so können sich folgende Probleme ergeben: Sofern die berechtigte Person die Anpassung nicht akzeptiert, befindet sie sich rechtlich in der stärkeren Position, da sie ihren Anspruch auf eine Gerichtsurkunde stützen kann.
Die zur Zahlung verpflichtete Person hat deswegen zu beweisen, dass der Fall, der eine Anpassung erlaubt, eingetreten ist. Je nach konkreten Umständen erweist sich dies als schwierig und erfordert den Gang zum Richter, falls sich die berechtigte Person widersetzt.

Weiterführende Informationen

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