OR 400 Abs. 1; OR 127
Der Anspruch der Auftraggeberin auf Auskunft und Herausgabe von Retrozessionen durch die Beauftragte verjährt in zehn Jahren ab Erhalt der jeweiligen Vergütung.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ; Vorinstanz) hatte die Pflicht zur Herausgabe der Retrozessionen im vorliegenden Execution-only-Verhältnis teilweise bejaht (HG190234-O vom 05.10.2021, Erw. 2.3). Das Bundesgericht (BGer) hat die umstrittene Frage, ob auch in einem Execution-only-Verhältnis eine Herausgabepflicht besteht, wegen der eingetretenen Verjährung indessen offengelassen. – Die alternative Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund der Verletzung der Auskunfts- bzw. Herausgabepflicht blieb wegen der Verjährung vor BGer ohne Erfolg.
BGer 4A_601/2021 vom 08.09.2022
3. Rechenschaftsablegung
Art. 400 OR
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Art. 127 OR
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam