LAWNEWS

Strafprozessrecht / Zivilprozessrecht

QR Code

Adhäsionsklage im Strafverfahren: Geltendmachung vertraglicher Ansprüche unzulässig

Datum:
03.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Adhäsionsklage im Strafverfahren
Stichworte:
Adhäsionsklage, Beschwerdeführer, Darlehensvertrag, Privatstrafkläger, Solidarschuldnerschaft, Strafverfahren, Unerlaubte Handlung, Zivilansprüche, Zivilklagen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 115 Abs. 1 + StPO 122 Abs. 1, StPO 126 Abs. 1 lit. b + Abs. 2 lit. d

Sachverhalt und History

Das Genfer Kantonsgericht (KG GE) hatte den Beschuldigten (Beschwerdeführer) von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betrugs freigesprochen, die Zivilansprüche samt Zinsforderungen der Beschwerdegegner aber gutgeheissen.

Die vom KG GE zugesprochenen Zivilansprüche stützten sich auf:

  • unerlaubte Handlung (OR 41) und
  • Solidarschuldnerschaft des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem Darlehensvertrag (Vertrag).

Der Beschuldigte führte Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht (BGer).

Erwägungen

Das BGer erwog zur Adhäsionsklage im Strafverfahren im Wesentlichen:

  • Zivilansprüche, welche auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand adhäsionsweise erhobener Zivilklagen im Strafverfahren bilden.
  • Das Strafverfahren dürfe kein «blosses Vehikel» zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sein.
  • Zudem könne nur als Privatstrafkläger auftreten, wer in seinen Rechten durch eine Straftat direkt betroffen sei.

Das BGer stellte abschliessend fest, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es

  • den Zivilklagen der Beschwerdegegner gestützt auf OR 41 – ungeachtet des Freispruchs des Beschwerdeführers – aus rechtlichen Gründen (Nichterfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale) stattgegeben habe, anstatt diese abzuweisen;
  • den Beschwerdeführer zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Darlehenszinsen – zu Unrecht – verurteilte, anstatt diese Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen.
  • Aufhebung des angefochtenen Urteils.
  • Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
  • Zuweisung der hälftigen Kosten und Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu Lasten der Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit.

BGer 6B_1310/2021 vom 15.08.2022   =   BGE 148 IV 432 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.