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Erbrecht / Strafrecht

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Strafantragsrecht eines einzelnen Erbengemeinschaftsmitglieds

Datum:
08.12.2016
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der das Erb- und das Strafrecht beschlug.

In concreto hatte der Beschwerdeführer gegen seine Schwester Strafanzeige erstattet und dabei den Vorwurf erhoben, sie habe nach dem Tod der gemeinsamen Mutter unrechtmässig Bezüge von deren Konto getätigt und dadurch die übrigen Erben geschädigt.

Das Obergericht des Kantons Zürich als Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation gegen den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgesprochen.

Entscheidungsrelevant ist die Frage, ob ein Erbe ohne Mitwirkung der übrigen Erben, d.h. trotz des Einstimmigkeitsprinzips bei Erbengemeinschaften, Strafanzeige erheben kann resp., ob er also unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von StPO 115 Abs. 1 ist.

Das Bundesgericht hat zusammenfassend folgendes erwogen:

  • Einzelne Erben gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft als Geschädigte.
  • Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht dem einzelnen Erben persönlich zu.
  • Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert.

Als Partei im Sinne von StPO 104 Abs. 1 lit. b ist der geschädigte Erbe ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert.

Das Bundesgericht wies aber zu Recht daraufhin, dass der betreffende Erbe im Strafverfahren gegen seine Schwester zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein als Zivilkläger (Privatkläger im Zivilpunkt) adhäsionsweise geltend machen könne (vgl. StPO 118 Abs. 1 und StPO 119 Abs. 2 lit. b).

Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation also zu Unrecht abgesprochen.

Quelle

BGE 6B_1198/2014   =   BGE 141 IV 380 ff.

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