Wichtige Informationen für Arbeitnehmer
Wir haben regelmässig über die Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS berichtet.
Aufgrund der Notrechts-Übernahme war lange Zeit unklar, in welcher Form und auf welcher Unternehmensstufe die UBS die CS übernimmt:
Zwei Publikationen haben nun Klarheit geschaffen:
- Dekotierungsmitteilung der UBS vom 05.06.2023
- Mitteilungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 14.06.2023 (siehe zwei Publikationstexte in den Boxen 1 + 2 unten.
Gemäss Publikation hat die UBS Group AG, Zürich (siehe Box 1 unten) die Aktiven und Passiven der Credit Suisse Group AG übernommen:
- Es wurde also eine Fusion auf Holding-Stufe durchgeführt.
Dies bewirkt folgendes:
- Mitarbeiter der Credit Suisse Group AG
- Für diese Mitarbeiter gelten die Regeln des (fusionsbedingten) Betriebsüberganges von OR 333 ff.
- In Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) gehen die Arbeitsverträge auf die übernehmende Gesellschaft UBS Group AG über.
- Diese Arbeitnehmer haben ein Wahlrecht, den Übergang des Arbeitsvertrages anzunehmen oder abzulehnen:
- Annahme durch den Arbeitnehmer
- Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen.
- Der neue Arbeitgeber haftet zu den bisherigen Konditionen weiter, bis zum Zeitpunkt, an welchem das Verhältnis ordentlicherweise aufgelöst werden kann.
- Ein allf. Gesamtarbeitsvertrag ist gemäss OR 333 Abs. 1bis zu berücksichtigen.
- Ablehnung durch den Arbeitnehmer
- Durch die Ablehnung endet das Arbeitsverhältnis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin (vgl. OR 333 Abs. 2).
- Die Arbeitgeberin ist an eine allenfalls vereinbarte längere Kündigungsfrist gebunden.
- Annahme durch den Arbeitnehmer
- Für weitere Einzelheiten sei verwiesen auf:
- Für diese Mitarbeiter gelten die Regeln des (fusionsbedingten) Betriebsüberganges von OR 333 ff.
- Mitarbeiter der Gesellschaften, die das Bankgeschäft betreiben (operative Entities)
- Da die Fusion von UBS und CS auf «Holding-Stufe» durchgeführt wurde, ändert an den Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen der CS Group-(Tochter-)Gesellschaften mit ihren Mitarbeitern nichts:
- Es liegt keine Betriebsübertragung dieser Gesellschaften vor, weil nur die «CS Group-Aktien» (fusionsweise) übergegangen sind.
- Mit der Absorption der «CS Group-Aktien» fand nur eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt. – Dies änderte an den Rechtsträgern der (Tochter-)Gesellschaften der Credit Suisse Group AG nichts; diese bestehen denn auch fort.
- Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der CS Group-(Tochter-)Gesellschaften, die das Bankgeschäft betreiben oder in anderen Branchen operativ tätig sind, liegt somit keine Betriebsübernahme im Sinne von OR 333 ff. vor.
- Diese Arbeitsverhältnisse sind weiterhin den allgemeinen arbeitsrechtlichen Erfüllungs- und Beendigungs-Regeln unterworfen.
- Da die Fusion von UBS und CS auf «Holding-Stufe» durchgeführt wurde, ändert an den Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen der CS Group-(Tochter-)Gesellschaften mit ihren Mitarbeitern nichts:
Es ist aber davon auszugehen, dass bei dieser umfangreichen und herausforderungsreichen Restrukturierung viele Arbeitsverhältnisse früher oder später beurteilt und geändert, einvernehmlich aufgehoben oder gekündigt werden.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsrechtliche Betriebsübernahmeregeln
- Fusionsregeln
- Arbeitsrecht
- Änderungskündigung / Arbeitsvertragsänderung
- Einvernehmliche Aufhebung
- Kündigung des Arbeitsvertrages, durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
Box 1
Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 14.06.2023
Box 2
Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 14.06.2023
Box 3
Betriebsübertragungs-Regeln von OR 333 ff.
F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
1. Wirkungen
Art. 333 OR
1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.
2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Art. 333a OR
1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über:
- den Grund des Übergangs;
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren.
3. Betriebsübergang bei Insolvenz
Art. 333b OR
Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen dessen Absatz 3, und 333a sinngemäss.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam