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Staatsrecht / Gesellschaftsrecht / Arbeitsrecht

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Fusion von UBS Group AG + Credit Suisse Group AG: Folgen für die Arbeitsverhältnisse

Datum:
16.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Staatsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
Thema:
Fusion UBS Group AG + Credit Suisse Group AG
Stichworte:
Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnisse, Betriebsübernahme, Credit Suisse, CS, Fusion, UBS
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wichtige Informationen für Arbeitnehmer

Wir haben regelmässig über die Übernahme der Credit Suisse (CS) durch die UBS berichtet.

Aufgrund der Notrechts-Übernahme war lange Zeit unklar, in welcher Form und auf welcher Unternehmensstufe die UBS die CS übernimmt:

Zwei Publikationen haben nun Klarheit geschaffen:

Gemäss Publikation hat die UBS Group AG, Zürich (siehe Box 1 unten) die Aktiven und Passiven der Credit Suisse Group AG übernommen:

  • Es wurde also eine Fusion auf Holding-Stufe durchgeführt.

Dies bewirkt folgendes:

  • Mitarbeiter der Credit Suisse Group AG
    • Für diese Mitarbeiter gelten die Regeln des (fusionsbedingten) Betriebsüberganges von OR 333 ff.
      • In Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) gehen die Arbeitsverträge auf die übernehmende Gesellschaft UBS Group AG über.
      • Diese Arbeitnehmer haben ein Wahlrecht, den Übergang des Arbeitsvertrages anzunehmen oder abzulehnen:
        • Annahme durch den Arbeitnehmer
          • Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen.
          • Der neue Arbeitgeber haftet zu den bisherigen Konditionen weiter, bis zum Zeitpunkt, an welchem das Verhältnis ordentlicherweise aufgelöst werden kann.
          • Ein allf. Gesamtarbeitsvertrag ist gemäss OR 333 Abs. 1bis zu berücksichtigen.
        • Ablehnung durch den Arbeitnehmer
          • Durch die Ablehnung endet das Arbeitsverhältnis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin (vgl. OR 333 Abs. 2).
          • Die Arbeitgeberin ist an eine allenfalls vereinbarte längere Kündigungsfrist gebunden.
      • Für weitere Einzelheiten sei verwiesen auf:
  • Mitarbeiter der Gesellschaften, die das Bankgeschäft betreiben (operative Entities)
    • Da die Fusion von UBS und CS auf «Holding-Stufe» durchgeführt wurde, ändert an den Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen der CS Group-(Tochter-)Gesellschaften mit ihren Mitarbeitern nichts:
      • Es liegt keine Betriebsübertragung dieser Gesellschaften vor, weil nur die «CS Group-Aktien» (fusionsweise) übergegangen sind.
      • Mit der Absorption der «CS Group-Aktien» fand nur eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt. – Dies änderte an den Rechtsträgern der (Tochter-)Gesellschaften der Credit Suisse Group AG nichts; diese bestehen denn auch fort.
    • Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der CS Group-(Tochter-)Gesellschaften, die das Bankgeschäft betreiben oder in anderen Branchen operativ tätig sind, liegt somit keine Betriebsübernahme im Sinne von OR 333 ff. vor.
      • Diese Arbeitsverhältnisse sind weiterhin den allgemeinen arbeitsrechtlichen Erfüllungs- und Beendigungs-Regeln unterworfen.

Es ist aber davon auszugehen, dass bei dieser umfangreichen und herausforderungsreichen Restrukturierung viele Arbeitsverhältnisse früher oder später beurteilt und geänderteinvernehmlich aufgehoben oder gekündigt werden.

Weiterführende Informationen

Box 1
Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 14.06.2023

SHAB: Mutation UBS Group AG, Zürich

Box 2
Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 14.06.2023

SHAB: Löschung Credit Suisse Group AG, Zürich

Box 3

Betriebsübertragungs-Regeln von OR 333 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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