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Betriebsübernahme

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Arten des Rechtsträgerwechsels

Rechtsgebiet:
Betriebsübernahme
Stichworte:
Betriebsübergang, Betriebsübernahme, Betriebsübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich können Betriebsübernahmen aufgrund folgender Rechtstitel den Rechtsträger wechseln:

  • Nach Vertragsrecht
    • Geschäftsübertragung nach OR 181
      • Übertragung des Betriebs als Geschäft mit Aktiven und Passiven (OR 181)
  • Aufgrund Fusionsrecht (FusG)
    • Fusion
      • Zwei Gesellschaften fusionieren (FusG 27 i.V.m. OR 333)
    • Spaltung
      • Eine Gesellschaft spaltet sich (FusG 49 i.V.m. OR 333)
    • Vermögensübertragung
      • Ein Vermögen wird von einer auf eine andere Gesellschaft übertragen (FusG 76 i.V.m. OR 333)
    • Umwandlung
      • Im Rahmen eines Rechtsformwechsels wird ein Betrieb übertragen (FusG 53 f.)

Freiwilliger Betriebserwerb

  • Für die Anwendung von OR 333 hat der Betriebserwerb freiwilligzu erfolgen, was bei einem von Gesetzes wegen erfolgenden Betriebsübergang nicht der Fall ist.
  • Vorbehalten bleiben Abweichungen
    • kraft gesetzlicher Verweisung (OR 338a Abs. 1 / Todesfall des Arbeitgebers) oder
    • infolge analoger Anwendung durch die Rechtsprechung.

Literatur

  • Betriebsübertragung
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 333 OR
    • GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 524 / Seite 237
  • Keine Betriebsübertragung
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu Art. 333 OR
  • Freiwilligkeit des Betriebsübergangs
    • Portmann-Rudolph-BSK OR I, Basel 2020, N 6 zu Art. 333 OR

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