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Cybersicherheitsverordnung (CSV): Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Vernehmlassung: bis 13.09.2024

Datum:
22.05.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie, Internetrecht
Thema:
Cybersicherheitsverordnung (CSV)
Stichworte:
Cybersicherheit, Informationssicherheitsgesetz, Meldepflicht, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 22.05.2024 die Vernehmlassung zur Verordnung über die Cybersicherheit (CSV) eröffnet:

  • Die CSV soll
    • vorgeben,
      • wie die Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen umgesetzt werden soll;
    • regeln
      • die Organisation zur Umsetzung der Nationalen Cyberstrategie;
    • spezifizieren
      • die Aufgaben des neuen Bundesamts für Cybersicherheit (BACS).
    • festlegen,
      • welche Behörden und Unternehmen von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Die Vernehmlassung zum Entwurf der CSV dauert bis am 13.09.2024.

Einleitung

  • Parlament
    • Das Parlament hat am 29.09.2023 die Änderungen des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) zur Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen verabschiedet.
  • Informationssicherheitsgesetz (ISG)
    • Das ISG bestimmt, welche Behörden und Organisationen künftig verpflichtet sind, Cybervorfälle zu melden.
    • Das Gesetz legt zudem fest, dass das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) als Meldestelle fungieren soll.

Cybersicherheitsverordnung (CSV)

Mit der Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV) legt der BR folgendes dar:

  • Künftige Umsetzung der Meldepflicht;
  • Ausgenommene Stellen;
  • Geltungsbereich der Meldepflicht für Behörden und Organisationen,
  • Definition der meldepflichtigen Cyberangriffe;
  • Meldepflichtige Inhalte;
  • Verfahren für die Erfüllung der Meldepflicht;
  • Frist und den Abschluss der Meldung.

Meldepflicht-Ausnahmen

Als Kernelement der CSV gelten die Bestimmungen zu den Meldepflicht-Ausnahmen.

Ausgenommen werden sollen:

  • alle Behörden und Unternehmen, bei denen ein Cyberangriff keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft oder das Wohlergehen der Bevölkerung hat;
  • Energieversorgung;
  • Transportwesen;
  • Behörden.

Es wurden aber spezifische Schwellenwerte festgelegt, welche diese Ausnahmen definieren:

  • Schwellenwerte
    • Alle Behörden oder Organisationen, welche diese Schwellenwerte unterschreiten, gelten als nicht meldepflichtig.
  • Generelle Ausnahmen
    • Eine generelle Ausnahme gilt für
      • Unternehmen
        • mit weniger als 50 Mitarbeitern;
        • mit einem Jahresumsatz oder mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als CHF 10 Mio.;
      • Behörden,
        • welche für weniger als 1000 Einwohner zuständig sind.

Verbesserung der Cybersicherheit der Schweiz

Die CSV regelt:

  • die strategische Steuerung der Cybersicherheit in der Schweiz;
  • die Aufgaben und das Mandat sowie die Zusammensetzung des Steuerungsausschusses der Nationalen Cyberstrategie.

Weiter konkretisiert die CSV

  • die Aufgaben des BACS;
  • den Informationsaustausch zwischen den Betreibern der kritischen Infrastrukturen.

Mit der Umsetzung der Meldepflicht für Cyberangriffe

  • soll die Cybersicherheit der Schweiz stärken und
  • soll die Schweiz besser gegen Cyberbedrohungen wappnen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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