Eine Zahlungsverzugskündigung,
- welche den Anforderungen von OR 257d genügt,
- kann gemäss OR 271 + OR 271a
- nur unter aussergewöhnlichen Umständen angefochten werden,
- nämlich
- wegen Verstosses gegen Treu und Glauben.
- kann gemäss OR 271 + OR 271a
Eine Anfechtung
- hat innerhalb der Verwirkungsfrist von OR 273 zu erfoigen.
Eine rückwirkende Einforderung von Mietzinsen nach jahrelang akzeptierter Verrechnung
- kann einer Ausweisung entgegenstehen.
BGer 4A_239/2025 vom 12.08.2025
4. Zahlungsrückstand des Mieters
Art. 257d OR
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Art. 273 OR
1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
- bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
- bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO.
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.
3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 257 ZPO
1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
- der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
- die Rechtslage klar ist.
2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
Weiterführende Informationen
- Mietrecht Allgemein
- Mietrechtliche Kündigung
- Missbräuchliche Zahlungsverzugskündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam