Auf Antrag eines Partners, kann das Gericht die Aufhebung des Zusammenlebens auf unbestimmte Zeit bewilligen (PartG 17).
Das Gericht hat auf Antrag eines Partners:
- den Unterhaltsbeitrag festzulegen, welche der eine Partner dem anderen schuldet (PartG 17 Abs. 2 lit. a);
- die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (PartG 17 Abs. 2 lit. a).
Zuständig ist:
- in örtlicher Hinsicht (Gerichtsstand): zwingend das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Partner (vgl. ZPO 24).
- in sachlicher und funktionaler Hinsicht:
- Die Kantone regeln dies in ihren jeweiligen ZGB-Einführungsgesetzgebung bzw. Gerichtsorganisationsgesetze
- Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht (im summarischen Verfahren) des örtlich zuständigen Bezirksgerichts zuständig (vgl. GOG ZH 24 lit. d
Judikatur
- OGer ZH LE150063 (Partnerschaftsschutz / Unterhalt / Konvention)
- KG Basel-Land 400 17 204 (Partnerschaftsschutz / Unterhalt / Urteil)
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