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echte ARGE unechte ARGE Gesellschafterleistung nur persönliche Leistungserbringung (aus Gesellschaftsrecht) persönliche Leistungserbringung nur dort nötig, wo es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt... weiterlesen
Die ARGE wird aufgelöst und liquidiert, wenn sie ihren Zweck erreicht hat. Die Vereinbarung einer Fortbestands- oder Weiterführungsklausel ermöglicht den Weiterbestand der ARGE trotz Eintreten... weiterlesen
Im internen Verhältnis gilt es zwischen der sog. echten und der unechten ARGE zu unterscheiden. Leistungserbringung bei der echten ARGE erbringen die einzelnen Gesellschafter bzw.... weiterlesen
Haftung: Alle ARGE-Gesellschafter haften – mangels anders lautender Vereinbarung – persönlich, und zwar unbeschränkt und solidarisch, d.h. der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen... weiterlesen
Da jeder Partner seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten möchte, die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE insofern beschränkt ist, bietet sich in erster Linie die... weiterlesen
In der schweizerischen Baupraxis werden häufig Arbeitsgemeinschaften (ARGE) gebildet, insbesondere dann, wenn grosse Bauvorhaben zu bewältigen sind. Mehrere selbständige Unternehmer übernehmen dabei gemeinsam die Ausführung... weiterlesen