Arrest und Pfändung
SchKG 278 / SchKG 281 Für den Fall, dass verarrestierte Gegenstände – von einem andern Gläubiger – gepfändet werden, nimmt der Arrestgläubiger von Gesetzes wegen... weiterlesen
SchKG 278 / SchKG 281 Für den Fall, dass verarrestierte Gegenstände – von einem andern Gläubiger – gepfändet werden, nimmt der Arrestgläubiger von Gesetzes wegen... weiterlesen