Grundbuch-Einsichtnahme: Abklärung für erbrechtliche Auseinandersetzung
Gemäss ZGB 970 Abs. 1 muss für die Einsicht ins Grundbuch bzw. für die Erstellung eines Grundbuchauszugs ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden.... weiterlesen
Gemäss ZGB 970 Abs. 1 muss für die Einsicht ins Grundbuch bzw. für die Erstellung eines Grundbuchauszugs ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden.... weiterlesen