Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Personalreglement
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Kontrolle und Wirkung

Die definitive Betriebsordnung ist der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Für spätere Änderungen oder Ergänzungen gilt das Aufstellungsprozedere und die Pflicht... weiterlesen

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Bereinigung

Erlässt der Arbeitnehmer die Betriebsordnung (BO) einseitig, so hat er vorgängig der Arbeitnehmervertretung ein Mitspracherecht bei den Themen des Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (vgl. MitwG... weiterlesen

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Aufstellung

Die Betriebsordnung (BO) wird schriftlich vereinbart zwischen Arbeitgeber und frei gewählter Vertretung der Arbeitnehmer oder nach Anhörung der Arbeitnehmer erlassen (vgl. ArG 37 Abs. 4)... weiterlesen

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Inhalt

Allgemeines Die Betriebsordnung (BO) ist das Instrument für einen bestimmten, eng umgrenzten Regelungsbereich: die Betriebssicherheit Regelungsinhalt Die Betriebsordnung (BO) hat Bestimmungen zu folgenden Themen zu... weiterlesen

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Gesetzliche Grundlagen

Gesetz Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ArG), SR 822.11 Gesetzesartikel V. Betriebsordnung ArG Art. 37 Aufstellung 1 Für industrielle Betriebe... weiterlesen