Schlichtungsverhandlung: Anspruch auf Durchführung
ZPO 135 + ZPO 203 Beide Parteien, Vermieter und Mieter, haben das Recht auf Teilnahme an der Mietschlichtungsverhandlung. Gegen ihren Willen darf das persönliche Erscheinen... weiterlesen
ZPO 135 + ZPO 203 Beide Parteien, Vermieter und Mieter, haben das Recht auf Teilnahme an der Mietschlichtungsverhandlung. Gegen ihren Willen darf das persönliche Erscheinen... weiterlesen
ZPO 204 Erklärt der Beklagte gegenüber der Schlichtungsbehörde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hätte diese wie folgt verfahren müssen: Festhalten am... weiterlesen
ZPO 115 Prinzip Das Nichterscheinen an eine Schlichtungsverhandlung (hier Mietschlichtungsverhandlung) gilt nur unter folgenden Voraussetzungen als mutwillig: Die säumige Partei schert sich gar nicht um... weiterlesen
ZPO 197 und ZPO 204 In der vorliegenden Streitsache wurde der Kläger unzulässiger Weise an der Schlichtungsverhandlung durch die Mitarbeiterin (Anwältin) einer Rechtsschutzversicherung vertreten; den... weiterlesen