AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilzahlung – besser als nichts

Teilzahlung (Vertragsrecht – OR 69) Eine Teilzahlung erfolgt, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Teilleistung erbringt. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht zur Annahme von Teilleistungen... weiterlesen