Vollstreckbarverfahren (Exequaturverfahren)
Die in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten nach... weiterlesen
Die in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten nach... weiterlesen
Anerkennungsverweigerungsgründe sind einzig / alternativ (EuErbVO 40 Abs. 1): Offensichtlicher Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public (siehe zum Schweizerischen Begriff „Fokus Schweiz“); für seine Verteidigung... weiterlesen
Die Entscheidung eines Mitgliedstaates wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, d.h. es erfolgt eine Anerkennung kraft Gesetzes (EuErbVO... weiterlesen
Unter Anerkennung einer ausländischer Entscheidung ist die Verleihung von Wirkungen dieser Entscheidung im Inland zu verstehen. Mittels Vollstreckbarerklärung entfaltet ein ausländisches Urteil seine endgültige Wirkung,... weiterlesen
Begriff „Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“ Anerkennung kraft Gesetzes Anerkennungsverweigerungsgründe Vollstreckbarverfahren (Exequaturverfahren)... weiterlesen
Der Staat, welcher gemäss der EuErbVO-Regelung international zuständig ist, wendet jeweils sein eigenes Verfahrensrecht an (ius fori).... weiterlesen
Eine Verfügung von Todes wegen, die vor dem 17.08.2015 errichtet wurde, ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die materiellen und formellen Voraussetzung... weiterlesen
Bei einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verfügenden bzw. des Erbvertragsschliessenden zwischen Verfügungserrichtungs- bzw. Vertragsschluss-Zeitpunkt und Tod kann eine Rechtsspaltung eintreten, da das auf die... weiterlesen
Zulässigkeit Ein Erbvertrag, welcher den Nachlass mehrerer Personen regelt, ist nur dann zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach der EuErbVO... weiterlesen
Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung Die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung (insb. auch Vertragsauflösung) eines Erbvertrages, welcher den Nachlass einer einzelnen Person betrifft, beurteilt sich... weiterlesen
Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit Die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit von Testamenten sowie deren Änderung oder Widerruf unterliegen dem Recht, das nach der EuErbVO auf die... weiterlesen
EuErbVO Art. 24 ff. enthalten Anknüpfungskriterien für das anwendbare Recht betreffend Verfügungen von Todes wegen. Gemäss Legaldefinition EuErbVO Art. 3 Abs. 1 lit. d gelten... weiterlesen
Legaldefinition «Verfügungen von Todes wegen» Regelungen betreffend einseitige und gemeinschaftliche Testamente Regelungen zu Erbverträgen betreffend den Nachlass einer einzelnen Person Regelungen zu Erbvertrag betreffend die... weiterlesen
Regelanknüpfung Ausnahme Rechtswahl zugunsten Heimatrecht Umfang des Erbstatuts Regelanknüpfung Grundsätzlich ist das Recht desjenigen Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anzuwenden... weiterlesen
Erbstatut Spezielle Regelungen betreffend Verfügungen von Todes wegen Legaldefinition «Verfügungen von Todes wegen» Regelungen betreffend einseitige und gemeinschaftliche Testamente Regelungen zu Erbverträgen betreffend den Nachlass... weiterlesen
Gerichtsstandsvereinbarung für Erbstreitigkeiten (nur bei Rechtswahl des Erblassers; vgl. EuErbVO 5) Rügelose Einlassung (bei Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede; vgl. EuErbVO 9) Notzuständigkeit, wenn keine andere Zuständigkeitsnorm... weiterlesen
Subsidiäre unbeschränkte internationale Zuständigkeit Die EuErbVO sieht für den gesamten, d.h. weltweiten Nachlass eine subsidiäre Zuständigkeit des Mitgliedstaates am Belegenheitsort (= Belegenheitsstaat) vor, wenn kumulativ... weiterlesen
Die EuErbVO bestimmt die direkte internationale Zuständigkeit, d.h. den Mitgliedsstaat, dessen Gerichte/Behörden zuständig sind (EuErbVO 2). Merke Dagegen bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht des international... weiterlesen
Zentraler Anknüpfungspunkt für die direkte internationale Zuständigkeit (EuErbVO 4) wie auch für das anwendbare Recht (EuErbVO 21) ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers.... weiterlesen
Räumlicher Anwendungsbereich Die EuErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Grossbritannien Irland Dänemark Merke Diese Staaten sind – wie die Schweiz – sog. Drittstaaten. Die EuErbVO... weiterlesen