Stammvermögen / Anlagevermögen
Bei Immobilienanlagegruppen sind für inländische Immobilien folgende Regeln zu beachten [vgl. ASV 27, in Anlehnung an das KAG bzw. der KKV]: Freehold und Leashold Zulässigkeit... weiterlesen
Bei Immobilienanlagegruppen sind für inländische Immobilien folgende Regeln zu beachten [vgl. ASV 27, in Anlehnung an das KAG bzw. der KKV]: Freehold und Leashold Zulässigkeit... weiterlesen
Besondere Beachtung verdient bei der Immobilienanlagestiftung (Immobilien-AST) die Sacheinlage [vgl. ASV 20]: Sacheinlage-Voraussetzungen: Regelung in den Statuten oder im Reglement Vereinbarkeit mit der Anlagestrategie Keine... weiterlesen
Bei Immobilienanlagestiftungen (Immobilien-AST) stellen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber besondere Anforderungen an die asset-Bewertung. Es sind hiefür befähigte Immobilien-Schätzungsexperten beizuziehen [ASV 11]: Inländische Immobilien Mandatierung als Schätzungsexperten... weiterlesen
Die Immobilien-Anlagestiftung (Immobilien-AST) ist zahlenmässig unscheinbar. Ihre Durchdringung im Immobilienmarkt ist aber beachtlich. Die Immobilien-AST sind neben den Immobilienaktiengesellschaft und den Immobilienfonds (vertragliche Immobilienfonds bzw.... weiterlesen
Rechtsnatur Besondere kollektive Anlageform in Immobilien Motive Steuerbegünstigte direkte oder indirekte Immobilienanlage Merkmale Professionelle, steuerbegünstigte Kapitalanlage in Immobilien und Bewirtschaftung... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 80 bis ZGB 89bis BVG 53g bis BGV 53k Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge,... weiterlesen
Einleitung Immobilienanlagestiftungen haben durch die Zunahme der Sammelstiftungen, den Diversifikationsanspruch und den Professionalisierungsanspruch für Immobilien (Funktionengliederungen bei der Immobilienbewirtung und Komplexität) zugenommen. Von bestimmten Anbietern... weiterlesen
Die Anlagestiftung hat für Buchführung und Rechnungslegung die Regeln von BVV2 47 zu beachten. Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 47... weiterlesen
Die Depotbank hat eine Bank im Sinne des Bankengesetzes zu sein. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG) Die Anlagestiftung kann die Depotbank dazu ermächtigen,... weiterlesen
Aufsichtsbehörde = Oberaufsichtskommission [vgl. BVG 64a Abs. 2] Bundesgesetz über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 64a Aufgaben 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden.... weiterlesen
Anlegerkreis Die Anlagestiftung steht aufgrund von ASV 1 folgenden Anlegern zur Verfügung: Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts Freizügigkeitsstiftungen Auffangeinrichtungen Finanzierungsstiftungen Bankstiftungen pro Säule... weiterlesen
Für die Ansprüche der Anleger gilt: Statuten und Reglement regeln Inhalt Wert Ausgabe Rücknahme Preisbildung von Ansprüchen diesbezügliche Information der Anleger Handelsverbot Ausnahme Statutarische oder... weiterlesen
Das Stiftungsvermögen umfasst Stammvermögen als Betriebskapital nach Aufbauphase, spätestens 3 Jahre nach Errichtung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch zulässig, als dadurch der Betrag... weiterlesen
Die Anlagestiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche vollständig und klar darlegen: Anlagefokus zulässige Anlagen Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe. Weiterführende Informationen » Immobilienfonds: Anlagevorschriften... weiterlesen
Jeder Anleger hat Anspruch auf 1. Information Abgabe der aktuellen Stiftungssatzung Mitteilung von Satzungsänderungen Jahresberichts-Publikation innert 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, enthaltend u.a. Organe... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 80 bis ZGB 89bis BVG 53g bis BGV 53k Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge,... weiterlesen
Einleitung Die Schweizerische Anlagestiftung ist eine Schöpfung der Praxis für die gemeinschaftliche Kapitalanlage, die jedoch ausdrücklich nicht der Anwendung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlage... weiterlesen
Aufhebung Die Aufhebung der Anlagestiftung erfolgt nach den Regeln von ZGB 88 f. auf Anordnung durch die Aufsichtsbehörde Liquidation Aufteilung des Anlagevermögens an die Anleger... weiterlesen
Die Anlagestiftung hat bei Publikationen und Prospekthaftung zu beachten 1. Publikationen Publikationen haben in geeigneter Form zu erfolgen Berücksichtigung von Auflagen der Aufsichtsbehörde 2. Prospektpflicht... weiterlesen
Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten ist eingeschränkt [vgl. BVG 53j]: Haftungsbeschränkung einer Anlagegruppe auf ihr Vermögen Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Die... weiterlesen