Sicherungs-Gegenstand
jede abtretbare Forderung vgl. OR 164 Abs. 1 Abweichende Handhabung: Inhaber- und Ordrepapiere werden mittels Sicherungsübereignung auf den Zessionaren (Gläubiger) übertragen (Anwendung der Regeln des Wertpapierrechts)... weiterlesen