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Ferienwiderruf – Wenn der Chef genehmigte Ferien widerruft

Datum:
27.07.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Betriebsferien, Ferienrückkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ferienwiderruf: Ferienverschiebung oder Ferienrückkehr

Ausgangslage

Positive Nachrichten beim Arbeitgeber! Die Firma hat kurzfristig einen Grossauftrag erhalten, der zeitnah abzuwickeln ist.

Weniger erfreulich ist, dass bei einzelnen Mitarbeitern mit Familien bereits bewilligte Ferien gestrichen werden sollen und bereits gebuchte Ferien storniert oder verschoben werden müssen.

Darf der Arbeitgeber zu einer solchen Massnahme greifen und wenn ja, welches sind die Folgen?

Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers und gegenseitige Rücksichtnahme

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung des Minimums von zwei zusammenhängen Ferienwochen – den Ferienbezug bestimmen. Dabei hat er auf die Wünsche des Arbeitnehmers und familiäre Gründe (schulpflichtige Kinder o.ä.) Rücksicht zu nehmen.

Ferienwiderruf aus wichtigen Gründen

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einmal bewilligte Ferien nicht ohne weiteres einseitig widerrufen. Der Arbeitgeber hat aber ein Ferienverschiebungsrecht aus wichtigen Gründen. Als wichtige Gründe gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung:

  • Ausserordentliche Bedürfnisse
  • Unvorhergesehene Bedürfnisse
  • dringliche betriebliche Bedürfnisse.

Für eine Ferienverschiebung sollte also ein Notfall vorliegen. Planungsunvermögen beim Arbeitgeber ist nicht ausreichend.

Kostenersatz für Annullation oder Umbuchung

Der Arbeitgeber hat im Falle einer Ferienverschiebung für die dadurch anfallenden Kosten aufzukommen:

  • Hotel- und Reise-Annullationskosten
  • Annullierungskosten des Tour-Operators
  • etc.

Ferienrückrufrecht und Kostenersatz

Weilt der Arbeitnehmer bereits in den Ferien und muss der Arbeitgeber von seinem „Ferienrückrufrecht“ Gebrauch machen, setzt dies ebenfalls einen wichtigen, dringlichen und / oder unvorhersehbaren Fall voraus.

Dabei wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig für:

  • Annullierungskosten des Tour-Operators
  • Hotels-Annullationskosten
  • höhere Rückflugkosten (zB Linienflug anstelle des gebuchten Charterflugs)
  • usw.

Fazit

Die Missachtung einer berechtigten Ferienverschiebung oder eines Ferienrückrufs führt oft zu einer fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers.

Der betroffene Arbeitnehmer tut gut daran dies bei seinem Entscheid, trotz Ferienverschiebungsanordnung des Arbeitgebers in die Ferien zu fahren bzw. trotz Arbeitgeberaufforderung während der Ferien nicht zurückzukommen, zu berücksichtigen.

Im Arbeitsprozess ist dann immer der entscheidende Streitpunkt, ob ein betrieblicher Notfall eingetreten war oder nicht.

Oft lassen die konkreten Verhältnisse (trockene, wenig einfühlsame Ferienverschiebungsmitteilung des Arbeitgebers, frühere Ferienverschiebungen, der familiäre Druck von Ehefrau und Kindern etc.) die Emotionen hochgehen. Gleichwohl sollte das Notfallanliegen versachlicht werden und dem Arbeitnehmer Verständnis entgegengebracht werden. Auch ein finanzielles Entgegenkommen des Arbeitgebers über den Kostenersatz hinaus oder ein Fringe Benefit können versöhnlich wirken.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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