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Ferienanspruch

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Ferienbestimmungsrecht bei Arbeitgeber

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen kann der Arbeitgeber den Ferienbezug des Arbeitnehmers frei bestimmen [OR 329c Abs. 2]:

1. Minimum 2 zusammenhängende Ferienwochen

  • Ziel: Erreichung des vom Gesetzgeber gewollten Erholungszweckes
  • Grund: Nach medizinischer Erfahrung dienen Kurzferien nur schlecht der Erholung
  • Restbezug
    • Grundsatz: ebenfalls möglichst zusammenhängend (Erholungszweck)
    • Ausnahme: tageweise
      • zB infolge unterjährigen Arbeitsverhältnisses
      • zB auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers (siehe hernach)
  • vgl. OR 329c Abs. 1, 2. Halbsatz: «Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen

2. Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers

  • Voraussetzungen:
    • Vereinbarkeit mit den Interessen des
      • Betriebes des Arbeitgebers
        • Betrieblich-organisatorische Gründe
          • zB Ablieferungsfrist eines Auftrags
          • zB Saison in der Branche (va Spitzenzeit)
          • zB Weihnachtsverkauf
        • Wünsche anderer Arbeitnehmer
      • Haushalts des Arbeitgebers
    • Arbeitgeber darf berechtigte Arbeitnehmerwünsche nicht einfach übergehen
    • vgl. OR 329c Abs. 2: «Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.»
  • Vorrang-Interessen vor den Interessen anderer Arbeitnehmer
    • Familiäre Gründe (Kinder/Schulferien, Erwerbstätigkeit auch des Ehepartners) vor kinderlosen bzw. unverheirateten Arbeitnehmern
    • Gesundheitliche Gründe vor Hobbies
  • Arbeitgeber hat die Möglichkeit zur Delegation des Ferienbestimmungsrechts an den Arbeitnehmer
  • Schwangerschaft:
    • keine Ferienzuteilung durch Arbeitgeber
  • vgl. auch die Ausführungen unter Gegenseitige Rücksichtnahme

3. Ferienbezug im laufenden Dienstjahr

  • Arbeitgeber muss die Ferien im laufenden Dienst- oder Kalenderjahr ansetzen
  • Ferienverschiebung ins nächste Jahr
    • Arbeitnehmer
      • wenn Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt
    • Arbeitgeber
      • wenn betriebliche Gründe den Ferienbezug verhinderten
      • wenn Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt
  • Arbeitnehmer dürfen nicht Ferienansprüche anhäufen, um
    • im geeigneten Zeitpunkt längere Ferien machen zu können
      • Ferienanspruch-Verwirkung
        • Bezugsweigerung durch Arbeitnehmer + spätere Geltendmachung Verstoss gegen Treu und Glauben
    • am Ende des Arbeitsverhältnisses eine hohe Entschädigung erhältlich machen zu können
    • Regelmässige Ferienüberträge sind nicht zulässig
      • vgl. OR 329c Abs. 1, 2. Halbsatz: «Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen
      • relativ zwingende Norm (OR 361)
    • Verjährung des Ferienbezugsrechts

4. Frühzeitige Festlegung des Ferienbezugs

Weiterführende Informationen

  • Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers
  • Ferienbezug während Dienstjahr
    • JAR 1998, 161 (OGer ZH)
  • Zusammenhängende 2 Ferienwochen
    • Umstritten ist, ob auch 2 Wochen aneinander zu beziehen sind, wenn das Ferienguthaben nur noch knapp 2 Wochen ausmacht.
  • Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers
    • SJZ (1996) 315 (OGer BL)
    • BJM 1996, 267; BJM 1991, 242 ff. (Kündigung wegen unpassender Ferienwünsche [= missbräuchliche Kündigung])
  • Ferienzuteilungsverbot während Schwangerschaft
    • vgl. ZR 96 (1997) Nr. 75

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