Unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen kann der Arbeitgeber den Ferienbezug des Arbeitnehmers frei bestimmen [OR 329c Abs. 2]:
1. Minimum 2 zusammenhängende Ferienwochen
- Ziel: Erreichung des vom Gesetzgeber gewollten Erholungszweckes
- Grund: Nach medizinischer Erfahrung dienen Kurzferien nur schlecht der Erholung
- Restbezug
- Grundsatz: ebenfalls möglichst zusammenhängend (Erholungszweck)
- Ausnahme: tageweise
- zB infolge unterjährigen Arbeitsverhältnisses
- zB auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers (siehe hernach)
- vgl. OR 329c Abs. 1, 2. Halbsatz: «Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.»
2. Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers
- Voraussetzungen:
- Vereinbarkeit mit den Interessen des
- Betriebes des Arbeitgebers
- Betrieblich-organisatorische Gründe
- zB Ablieferungsfrist eines Auftrags
- zB Saison in der Branche (va Spitzenzeit)
- zB Weihnachtsverkauf
- Wünsche anderer Arbeitnehmer
- Betrieblich-organisatorische Gründe
- Haushalts des Arbeitgebers
- Betriebes des Arbeitgebers
- Arbeitgeber darf berechtigte Arbeitnehmerwünsche nicht einfach übergehen
- vgl. OR 329c Abs. 2: «Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.»
- Vereinbarkeit mit den Interessen des
- Vorrang-Interessen vor den Interessen anderer Arbeitnehmer
- Familiäre Gründe (Kinder/Schulferien, Erwerbstätigkeit auch des Ehepartners) vor kinderlosen bzw. unverheirateten Arbeitnehmern
- Gesundheitliche Gründe vor Hobbies
- Arbeitgeber hat die Möglichkeit zur Delegation des Ferienbestimmungsrechts an den Arbeitnehmer
- Schwangerschaft:
- keine Ferienzuteilung durch Arbeitgeber
- vgl. auch die Ausführungen unter Gegenseitige Rücksichtnahme
3. Ferienbezug im laufenden Dienstjahr
- Arbeitgeber muss die Ferien im laufenden Dienst- oder Kalenderjahr ansetzen
- Ferienverschiebung ins nächste Jahr
- Arbeitnehmer
- wenn Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt
- Arbeitgeber
- wenn betriebliche Gründe den Ferienbezug verhinderten
- wenn Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt
- Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer dürfen nicht Ferienansprüche anhäufen, um
- im geeigneten Zeitpunkt längere Ferien machen zu können
- Ferienanspruch-Verwirkung
- Bezugsweigerung durch Arbeitnehmer + spätere Geltendmachung Verstoss gegen Treu und Glauben
- Ferienanspruch-Verwirkung
- am Ende des Arbeitsverhältnisses eine hohe Entschädigung erhältlich machen zu können
- Regelmässige Ferienüberträge sind nicht zulässig
- vgl. OR 329c Abs. 1, 2. Halbsatz: «Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.»
- relativ zwingende Norm (OR 361)
- Verjährung des Ferienbezugsrechts
- im geeigneten Zeitpunkt längere Ferien machen zu können
4. Frühzeitige Festlegung des Ferienbezugs
Weiterführende Informationen
- Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers
- Ferienbezug während Dienstjahr
- JAR 1998, 161 (OGer ZH)
- Zusammenhängende 2 Ferienwochen
- Umstritten ist, ob auch 2 Wochen aneinander zu beziehen sind, wenn das Ferienguthaben nur noch knapp 2 Wochen ausmacht.
- Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers
- SJZ (1996) 315 (OGer BL)
- BJM 1996, 267; BJM 1991, 242 ff. (Kündigung wegen unpassender Ferienwünsche [= missbräuchliche Kündigung])
- Ferienzuteilungsverbot während Schwangerschaft
- vgl. ZR 96 (1997) Nr. 75