Grundsatz
- Der Arbeitgeber sollte bei der Ferienfestlegung soweit möglich die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
- Ferienplan:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken bei der Aufstellung des Ferienplans in der Regel zusammen
- im betrieblichen Alltag üblich
- nur so lassen sich vernünftige Lösungen finden
- Interessenabwägung
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen
- Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse
- Ferien während der Kündigungsfrist
- Zuweisungsprobleme führen oft zu Arbeitsstreitigkeiten
- Vgl. hiezu Ferien während der Kündigungsfrist
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken bei der Aufstellung des Ferienplans in der Regel zusammen
Arbeitsklima / Chemie
- Bei stimmender „Chemie“ werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Problemlösungen für den Ferienbezug suchen und in der Regel auch finden!
- Schikaniert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – grundlos oder weil er ihn zum Stellenwechsel provozieren will – oder sucht der Arbeitnehmer mit seinem Chef den Machtkampf, so dürfte der Streit über den Ferienbezug nur einer von mehreren „Kriegsschauplätzen“ sein und das Arbeitsverhältnis auf kurz oder lang in die Brüche gehen;
vgl. BGE 4C.270/1999 sowie Kasuistik zur fristlosen Kündigung.
Branche / Funktion
- Die Ferienbezugsfrage ist je nach Branche unterschiedlich brisant.
- Bei Bürojobs kann Arbeit auf mehrere Mitarbeiter verteilt werden und das Ferienanliegen des betreffenden Arbeitnehmers in aller Regel berücksichtigt werden.
- Anders ist es da, wo der Arbeitgeber seine Leistungsmittel wegen Fehlens des Arbeitnehmers einstellen müsste (Produktionsmaschine mangels Maschinist, Nutzfahrzeug mangels Chauffeur etc.); hier kommt der Arbeitgeber nicht um einen unpopulären Entscheid herum.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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