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Reiserecht

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SkyWork-Konkurs ist nun eröffnet

Datum:
07.09.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Arbeitslosenentschädigung, Betriebseinstellung, Fluggesellschaft-Grounding, Grounding, Insolvenzentschädigung, Lohnforderungen, Reisebüro, Reiseombudsman, Reiserecht, Reiseveranstalter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitnehmer: Chance auf vollen Lohn, alleine von der Konkursverwaltung?

Einleitung

Die Berner Fluggesellschaft SkyWork Airlines AG, Belp BE, hat ihren Betrieb eingestellt, ihre Betriebsbewilligung freiwillig der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), zurückgegeben und den Konkursrichter benachrichtigt.

Wir berichteten: Reiserecht / Konkurs – SkyWork-Grounding: Fluggastrechte und Mitarbeiterrechte

Konkurseröffnung

Eine Woche nach dem Grounding der Berner Regionalfluggesellschaft SkyWork Airlines AG hat das Regionalgericht Bern-Mittelland am Donnerstag, den 06.09.2018, über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet.

Der Kanton Bern teilte mit. oberste Priorität hätten die SkyWork-Mitarbeitenden und die Sicherung der Aktivmasse.

Die Kommunikationsplattform für das Konkursverfahren bildet:

Zuständiges Konkursamt

Gemäss Publikationen ist vom Konkursrichter folgende Amtsstelle mit der Verfahrensdurchführung beauftragt worden:

Konkursamt Bern-Mittelland

Dienststelle Mittelland
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen

Tel. 031 635 90 00
Fax 031 634 51 71
E-Mail

Die Amtsstelle kommuniziert im Allgemeinen über folgende Website mit den Gläubigern:

Gläubiger im Allgemeinen

Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, teilt auf der Website SkyWork Konkurs zusammengefasst was folgt mit:

  • Arbeitnehmer
  • Passagiere
    • Primär würden für die betroffenen Passagiere die wichtigsten Informationen auf der Website bazl.admin.ch gelten
    • Mit der Forderungsanmeldung von allfälligen Schadenersatzforderungen aus dem Ticketkauf solle die Informationen zum Schuldenruf, die zur gegebenen Zeit auf Website skywork-konkurs.ch und im SHAB publiziert würden, abgewartet werden
    • Weiteres siehe: Passagiere
  • Übrige Gläubiger
    • Auch diese Gläubiger werden gebeten, ihre Forderungen derzeit nicht anzumelden und die weiteren Publikationen der Konkursverwaltung (Schuldenruf in den öffentlichen Publikationsorganen und auf der Website skywork-konkurs.ch) abzuwarten
    • Weiteres siehe: Gläubiger

Arbeitnehmer im Erklärungsverhalten der Konkursverwaltung

Erklärungsverhalten der Konkursverwaltung in Informationen an die Arbeitnehmer

Unter dem Titel «1. Rechtliche Auswirkungen des Konkurses auf die Arbeitsverhältnisse» schreibt die Konkursverwaltung:

„Aufgrund der Einstellung des Flugbetriebes und der Eröffnung des Konkurses müssen die Arbeitsverträge der meisten Mitarbeitenden leider gekündigt werden. Ein Grossteil der Mitarbeitenden wird dabei freigestellt.

Die Konkurseröffnung hat für die Mitarbeitenden der SkyWork folgende Auswirkungen:

  • Es dürfen nur noch Löhne ausbezahlt werden für Arbeit, welche nach der Konkurseröffnung vom 6. September 2018 mit Zustimmung der SkyWork und des Konkursamtes tatsächlich geleistet wird; ein weitergehender Eintritt der Konkursmasse in die Arbeitsverhältnisse erfolgt ausdrücklich nicht.
  • Alle übrigen Forderungen aus dem Arbeitsvertrag dürfen im jetzigen Zeitpunkt von der Konkursmasse nicht beglichen werden. Insbesondere dürfen keine vor dem 6. September 2018 (15.00 Uhr) entstandene Forderungen bezahlt werden. Auch gekündigte und freigestellte Mitarbeitende erhalten für die Zeit ab ihrer Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Lohnzahlungen mehr. Diese Forderungen, welche im Moment nicht bezahlt werden können, bleiben aber bestehen. Sie werden später im Rahmen des Konkursverfahrens beurteilt und gegebenenfalls im Rahmen der allenfalls bestehenden Privilegierung und der verfügbaren Mittel ausbezahlt.
  • Soweit Lohnzahlungen nicht mehr geleistet werden können, besteht gemäss Ziff. 2 und 3 unten Anspruch auf Insolvenz- bzw. Arbeitslosenentschädigung.

…“

Die Konkursverwaltung hat gestützt auf SchKG 211 das Recht, nicht in die vorbestandenen Verträge der Gemeinschuldnerin einzutreten; tritt die Verwaltung nicht ein, sind Vertragspartner auf den Weg der Forderungseingabe in den Konkurs verwiesen und die Arbeitnehmer können für nicht bezahlte Löhne vor Konkurseröffnung die in der Publikation beschriebene Insolvenzentschädigung und für die Lohnansprüche während der Kündigungsdauer die Arbeitslosenentschädigung verlangen.

Gekündigtes und freigestelltes Personal

Eine Kündigung und Freistellung durch die Konkursverwaltung – wie von dieser angekündigt – bewirkt indes, dass die Konkursmasse in die Vertragsverhältnisse eintritt (vgl. SchKG 211) und, dass diese Verpflichtung zur sog. Massaschuld wird, die von ihr – ob nun die Masse ausreicht oder nicht – voll zu erfüllen ist; dies würde für die Arbeitnehmer bedeuten:

  • Voller Lohn
  • Zahlung für die ganze Dauer bis zum Austritt durch die Konkursverwaltung
  • Keine Verweisung auf die Insolvenzentschädigung und / oder Arbeitslosenentschädigung.

Weiterbeschäftigtes Personal

Sofern und soweit weiter beschäftigtes Personal auf Basis der ursprünglichen Arbeitsverträge tätig ist, hat die Konkursverwaltung bei dieser Gestaltungsart auf den Zeitpunkt, wo es dieses nicht mehr benötigt, zu kündigen und kann nicht – ein Systemwechsel im Rechtsverhältnis von Zivil- zu Konkursrecht (SchKG 211) vornehmen – die Arbeitnehmer für die Restlaufzeit ihres Arbeitsverhältnisses auf die „Konkursforderungsschiene“ mit separater Geltendmachung von Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung verweisen; auch sind in diesen Fällen die offenen Löhne aus der Zeit vor Konkurseröffnung von der Masse zu bezahlen. – In solchen Fällen schliesst die Konkursverwaltung in eigenem Namen üblicherweise einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag, der dann ohnehin eine Massaverpflichtung ist.

Fazit

Hinsichtlich der Arbeitnehmerbetreuung ist der Konkursverwaltung zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

Allen Gläubigern wird empfohlen, aufmerksam zu bleiben und zu beobachten, wie sich das Konkursverfahren entwickelt, sowie sich ggf. rechtzeitig beraten zu lassen.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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