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Mietrecht / Miete / Mietvertrag / Mietrecht

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Werbefahnen an Balkonen und unter Fensterbrüstungen

Datum:
20.11.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Konzernverantwortungsinitiative
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: konzern-initiative.ch

Einleitung

An Balkonen, Fensterbrüstungen, Erkern, Gartenzäunen und Scheunen hängen derzeit die Parolen „Konzernverantwortungsinitiative JA!“ – Dürfen Mieter solche Transparente ohne Vermieterzustimmung aufhängen?

Mietrecht

Mietgegenstand

Mieter mieten eine Wohnung und nicht die Fassade und nicht die Aussensicht des Balkons.

Der Vermieter als Eigentümer kann – unter Vorbehalt strassenverkehrsrechtlicher und polizeilicher Vorschriften – entscheiden, wer was an der Fassade seines Hauses anbringen darf.

Hausordnung

Weiter ist die Hausordnung zu beachten.

Hausordnungen können zur Wahrung des Friedens unter den Mietern ein Verbot enthalten, von aussen sichtbare politische Werbung anzubringen.

Eine solche Outdoor-Order oder Beschränkung muss immer alle Mieter gelten und verhältnismässig sein.

Platzierung des Transparents

Bei der Plakat-Platzierung ist die Stelle und in die Einsehbarkeit mit von Wichtigkeit:

  • Fassade
    • Ohne Vermieter-Bewilligung nicht zulässig
  • Ausserhalb des Balkons
    • Ohne Vermieter-Bewilligung nicht zulässig
  • Innerhalb des Balkons, ohne Einsehbarkeit von aussen
    • In der Mietpraxis erlaubt, weil dieser Bereich vom Mieter gemietet ist

Bewilligungspflicht

Der Aushang von Fahnen und Transparenten an der Balkonbrüstung und an Fassaden erfordern grundsätzlich eine Bewilligung des Vermieters.

Stillschweigende Genehmigung

Der Transparentaushang an Balkonen und Fassaden kann auch zu einer stillschweigenden Genehmigung führen, nämlich dann, wenn im Mietvertrag und / oder in der Hausordnung keine zwingende schriftliche Bewilligung vorgesehen ist und der Vermieter mit Kenntnis der Situation den Zustand, v.a. während längerer Zeit, unbeanstandet duldet.

Vermieter-Bewilligung

Es ist dem Vermieter abzuraten, Transparente mit politischer, religiöser oder kommerzieller Werbung im Aussenbereich von Liegenschaften zu bewilligen. Er schafft damit eine Art Präjudiz für nächste politische Kundgebungen durch die gleichen oder andere Mieter der Liegenschaft.

Solche Fassaden- und Balkon-Nutzungsbewilligungen können zu einem dauernden, unerwünschten Missbrauch des Aussenbereichs der Liegenschaft führen und ihrem Image abträglich sein.

Hausfrieden

Der Vermieter muss sich bewusst sein, dass eine Aushangbewilligung, v.a. in emotional geführten Abstimmungen, zu Streitigkeiten unter den Mietern führen und den Hausfrieden gefährden kann.

Schriftliche Abmahnung des Mieters

Vermieter, die einem Mieter das ungefragte Aushängen eines Transparents formell bindend verbieten wollen, haben diesen schriftlich, nachweisbar und ggf. unter Androhung einer (ordentlichen) Mietvertragskündigung abzumahnen.

Hält ein Mieter trotz schriftlicher Abmahnung einem unbewilligten Fassaden- bzw. Balkon-Aushang fest, riskiert er eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Mietvertragskündigung als Sanktion

Das unerlaubte Aushängen von Transparenten trotz des Untersagens durch den Vermieter dürfte für eine ausserordentliche Mietvertragskündigung nicht ausreichen. Der Vermieter hat diesfalls einen wichtigen Grund für seine fristlose Kündigung nachzuweisen.

Vorsichtige Mieter werden ordentlich und ohne Bezugnahme auf einen Anlass kündigen; sie können so in einem Bestreitungsfall ggf. auch andere Kündigungsgründe miteinbeziehen.

Reklamebewilligungspflicht / Verkehrssicherheit

Vermieter, die den Transparent-Aushang bewilligen wollen, sollten abklären, ob hiefür eine Bewilligungspflicht besteht.

Ein Wahlplakat gilt als Strassenreklame, sofern und soweit es im «Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden» ausgehängt oder aufgestellt ist. Bei einem Wahlplakat an einer Hausfassade kann dies der Fall sein, wenn Lenker das Plakat von der Strasse aus sehen können. Beeinträchtigt das Wahlplakat die Verkehrssicherheit, ist es untersagt.

Beeinträchtigt das Wahlplakat die Verkehrssicherheit nicht, kann es die nach kantonalem Recht zuständige Behörde bewilligen.

In einigen Kantonen und Gemeinden sind Wahl- und Abstimmungsplakate von der Bewilligungspflicht ausgenommen, aber nur unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit.

Einschränkungen können sich auch aus kommunalen Vorschriften ergeben (zB Denkmalschutz, Ortsbildschutz usw.).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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