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Coronavirus (COVID-19): BR will Unterstützung von Unternehmen erweitern + Härtefallprogramm aufstocken

Datum:
14.12.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Härtefallprogramm
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat im Zuge der Ausweitung der Massnahmen gegen die Corona-Pandemie auch über die wirtschaftlichen Folgen diskutiert.

Aufgrund der nötigen behördlichen Eingriffe will er in Übereinstimmung mit der Wirtschaftskommission des Ständerats (WAK-S) seine Möglichkeiten erweitern, um wirtschaftliche Schäden abzufedern.

Der BR schlägt dem Parlament deshalb vor:

  • Aufstockung des Härtefallprogramms um insgesamt CHF 1500 Mio. auf CHF 2500 Mio.
  • Aufforderung zur Kompetenzdelegation für eine Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
    • Aufgrund möglicher Betriebsschliessungen sieht es der BR als notwendig an, die Möglichkeiten zur Abfederung von Härtefällen weiter auszubauen
    • Für eine rasche Umsetzung setzt der BR auf das bestehende Härtefallprogramm, das in den Kantonen mit grossem Elan aufgebaut wird bzw. worden ist
  • Aufstockung Härtefallprogramm
    • Der BR will das Härtefallprogramm aufstocken, um
      • weitere CHF 1500 Mio. aufstocken
      • CHF 750 Mio. werden gemeinsam von Bund und Kantonen getragen,
        • wobei die Kantone 33 % beisteuern sollen
      • CHF 750 Mio. will der Bund nötigenfalls als Zusatzbeiträge an die kantonalen Härtefallmassnahmen einschiessen können, ohne dass die Kantone sich finanziell beteiligen
      • Der BR will gezielt jene Kantone zu unterstützen können, die besonders stark von Massnahmen zur Eindämmung von Covid-19 betroffen sind
      • Der BR hat sodann beschlossen, auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen auszurichten, an:
        • Kulturunternehmen
        • Kulturschaffenden
  • Neue Delegationsnorm
    • Der BR beantragt dem Parlament eine Delegationsnorm, welche es ihm erlaubt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Härtefallhilfen falls notwendig zu lockern – dies für Unternehmen, die aufgrund von behördlichen Massnahmen
      • für mehrere Wochen schliessen müssen oder
      • erhebliche Einschränkungen ihrer betrieblichen Tätigkeit erleiden
    • Diese Option soll den Handlungsspielraum des BR bei einer weiteren Verschlechterung der Infektionsrate vergrössern
  • Weitere Änderungen am Covid-19-Gesetz
    • Die Massnahmen erfordern weitere Änderungen am Covid-19-Gesetz, welches sich derzeit in der parlamentarischen Debatte befindet
    • Der BR beantragt den Wirtschaftskommissionen der beiden Räte, seine Vorschläge zu beraten und dem Plenum noch in der laufenden Wintersession zu unterbreiten
    • Der BR wird die aufgrund der in der Wintersession beschlossenen Gesetzesänderungen angepasste Verordnung voraussichtlich am 18.12.2020 verabschieden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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