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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Strafrecht

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Auch NR will missbräuchliche Konkurse und Gläubigerschädigungen erschweren

Datum:
13.10.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Gläubigerschutz, Insolvenz, Konkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

19.043 GESCHÄFT DES BUNDESRATES

Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Bundesgesetz

Einleitung

Ein Paket von Massnahmen soll inskünftig missbräuchliche Konkurse und Schädigungen von Gläubigern weiter erschweren.

Laut Expertenschätzungen entstehen durch missbräuchliche Konkurse jährlich Schäden in mehrfacher Millionenhöhe.

Gemäss der bundesrätlichen Vorlage soll der Konkurs von Unternehmen keinen Vorwand mehr bieten können, Löhne und Schulden nicht zu bezahlen und andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren.

Die Kernstücke der Vorlage bilden Massnahmen wie:

  • Strafrecht
  • Tätigkeitsverbot.

Bisherige Parlamentsverhandlungen

Der Ständerat (SR) hat am 31.05.2021 den bundesrätlichen Entwurf beraten und einen von der bundesrätlichen Vorlage abweichenden Entscheid getroffen.

Am 30.09.2021 war nun der Nationalrat (NR) an der Reihe.

Beratung im Nationalrat

Der Nationalrat (NR) hat am 30.09.2021 als Zweitrat (siehe Chronologie-Box unten) die Vorlage beraten.

Zusammengefasst sind die Ergebnisse:

  • Unbestrittenes Tätigkeitsverbot

    • Neu (wie der Ständerat)
  • im Strafregister eingetragenes Tätigkeitsverbot
  • Mitteilung an die Handelsregisterämter, zur Löschung der betreffenden Personen aus dem Handelsregister
  • Ergänzende präventive Massnahmen im OR und im SchKG

    • Neu (wie der Ständerat)
  • Die Öffentlichkeit soll nach den im Handelsregister eingetragenen Personen suchen und die Funktionen der Gesuchten sehen können

In der Detailberatung folgten die Differenzen zwischen den beiden Räten in den Themen:

In allen drei Themen blieben die Differenzen nach den Entscheiden des NR bestehen.

  • Mantelhandel

    • NR beharrt auf einer enger formulierten Ausgestaltung des Mantelhandelsverbotes
    • Der NR will, dass Anteile von faktisch pleite gegangenen Unternehmen nur verkauft werden dürfen, wenn es sich um überschuldete Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven handelt (inaktive Gesellschaften)
  • Opting-out (eingeschränkte Revisionspflicht)

    • Der NR sprach sich mit 139 zu 52 Stimmen für die Abschaffung des rückwirkenden Austritts aus der Revisionspflicht aus
    • Der SR hatte eine Verschärfung beschlossen (Einführung einer zweijährigen Bewährungsfrist für einen Revisionsverzicht)
  • Zwangsvollstreckungs-Wahlrecht (Betreibung auf Pfändung oder Konkurs) für staatliche Gläubiger

    • Der NR entschied sich mit 115 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Aufhebung der Ausnahmeregelung, wonach staatliche Gläubiger ihre Schuldner nur auf Pfändung betreiben können
    • Dieser Paradigmenwechsel würde dazu führen, dass für überschuldete Unternehmen vom Staat vermehrt Unternehmenskonkurse eröffnet werden könnten.

Vermeidung eines „Bürokratiemonsters“

Insgesamt waren im NR die Bedenken gross, dass ein «Bürokratiemonster» geschaffen würde, wenn man den Verschärfungen des SR folge.

Der NR ging bei den Verschärfungen weniger weit als der SR.

Abstimmung im Nationalrat

Der NR hat der entsprechenden Gesetzesvorlage mit 137 zu 48 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Notwendige Differenzbereinigung

Wegen der Differenzen geht das Gesetzgebungsgeschäft zur Differenzbereinigung an den SR zurück.

Chronologie

BBl 2019 5221

  • 31.05.2021 STÄNDERAT | parlament.ch
    Beschluss abweichend vom Entwurf

Stand der Beratungen: Von beiden Räten behandelt

Botschaft / Bericht des Bundesrates

  • Botschaft vom 26. Juni 2019 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes)

BBl 2019 5193

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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