Beim AG-Mantel sind folgende Einflussfaktoren zu beachten:
- gesellschaftsrechtliche Aspekte
- handelsrechtliche Aspekte
- steuerrechtliche Aspekte
Gesellschaftsrechtlicher Aspekt
Die Normierung des Aktienmantels fehlt im schweizerischen Aktienrecht.
Mit dem Erwerb eines Aktienmantels werden die aktienrechtlichen Liberierungsvorschriften umgangen. Mit geringem Kapitaleinsatz wird eine AG übernommen, deren Grundkapital zwar formal, nicht aber liquiditätsmässig ordentlich ausgestattet ist.
Zu beachten ist, dass inaktive Gesellschaften weiterhin buchführungspflichtig, je nach Statutensituation testatpflichtig (Revision) und bei Überschuldung benachrichtigungspflichtig sind (OR 725).
Handelsrechtlicher Aspekt
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erwerbsgeschäft eines Aktienmantels widerrechtlich und infolge Umgehung der Gründungsbestimmungen nichtig. Ein Teil der Lehre lehnt die Nichtigkeit ab und sieht die richtige Problemlösung in einer Entscheidung im konkreten Einzelfall; bei Beurteilung der Rechtslage solle das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 Abs. 2 Anwendung finden.
Steuerrechtlicher Aspekt
- Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.06.1973 (StG) (Emissionsabgabe [Kapitalbeschaffung]),
- ev. kantonale Steuergesetzgebungen:
Die Steuerpraxis qualifiziert den Mantelhandel als Liquidation mit anschliessender Neugründung. Die Steuerbehörden erheben daher die Emissionsabgabe auf dem im Zeitpunkt des Mantelkaufs vorhanden Eigenkapital. Beim Mantelverkäufer wird der das Aktienkapital übersteigende Teil des Verkaufserlöses mit der Einkommenssteuer belegt. Bei der verkauften Gesellschaft wird auf der Differenz von Verkaufserlös und Grundkapital die Verrechnungssteuer und auf den stillen Reserven die Ertragssteuer erhoben. Schliesslich lassen die Steuerbehörden die Geltendmachung von Verlustvorträgen nach dem Aktienverkauf nicht zu.