LAWNEWS

Betreibung

QR Code

Provisorische Rechtsöffnung: Die blosse Einrede des nicht erfüllten Vertrages genügt nicht

Datum:
25.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungspraxis, Schuldanerkennung, Vertragserfüllung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82

Bei der Einrede des nicht gehörig erfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt – anders als bei der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ – die blosse Behauptung zur Entkräftung der Schuldanerkennung gemäss SchKG 82 nicht. Vielmehr ist die Einrede glaubhaft zu machen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.