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Zivilprozessrecht

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Verteilung der Prozesskosten

Datum:
20.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Prozess, Prozesskosten, Zivilprozess, Zivilprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 106 Abs. 1 und 2; BV 9 und BV 29 Abs. 2; HonO/SG Art. 17 und 27

Kriterien und Erwägungen

Prozesskosten beinhalten:

Die Prozesskosten werden auferlegt der:

  • unterliegenden Partei:
    • Als Unterliegen gilt dabei u.a. auch ein
      • Nichteintreten.

Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat,

  • ist eine Verteilung der Prozesskosten möglich
    • nach dem Ausgang des Verfahrens.
  • ist entscheidend,
    • in welchem Mass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren durchdringen.
  • zählt das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache,
    • wobei nicht entscheidend ist, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wird.
  • sind auch nicht zu berücksichtigen,
    • die Ergebnisse allfälliger Zwischenverfahren
      • wie in casu betreffend
        • die Festlegung des Streitwerts,
        • der Höhe des Gerichtskostenvorschusses
        • einer Sicherheit für die Parteientschädigung.

Die Vorinstanz hätte deshalb der Beschwerdegegnerin, auf deren Klage sie nicht eintrat, die gesamten Prozesskosten auferlegen müssen:

  • Parteientschädigung
    • Die Höhe der nach der HonO/SG zugesprochenen Parteientschädigung hielt der Willkürprüfung durch das Bundesgericht hingegen stand.
  • Verfahrensbeschränkung
    • Die Verfahrensbeschränkung und der Umstand, dass es sich um einen unvollständigen Prozess gehandelt hatte, liessen die von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktionen als nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen.
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs?
    • Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs war unzutreffend.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids;
  • Abänderung des angefochtenen Urteils, wodurch die Beschwerdegegnerin die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich zu tragen und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine neu höhere Parteientschädigung zu bezahlen hat;
  • Auferlegung von 9/10 der bundesgerichtlichen Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat;
  • Auferlegung von 1/10 der bundesgerichtlichen Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin.

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