Abtretung nach SchKG 260 |
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Definition |
Prozessführungsrecht des Konkursgläubigers oder Gläubigers im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, im Namen der Masse und auf eigene Rechnung Massaansprüche gegenüber einem Schuldner des Gemeinschuldners geltend zu machen |
Synonyme |
Abtretung von Rechtsansprüchen |
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Abtretung