Lohnzession | |
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Definition |
Zedent (Schuldner oder Dritter) tritt zu Eigentum ab an den Zessionar (Gläubiger) zur Sicherung einer Hauptforderung (nur familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten [vgl. OR 325]) einen Lohnanspruch, wobei die Abtretung künftiger Lohnforderungen nur insoweit zulässig, als sie pfändbar sind (nicht pfändbar ist das sog. Existenzminimum [vgl. OR 325 Abs. 1 und Abs. 2, SchKG 93]; die Abtretung künftiger Vorsorgeleistungen (obligatorischer Teil) ist unzulässig [vgl. OR 331b]). Die Abtretung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten ist nichtig [vgl. OR 325 Abs. 2] |
Synonyme |
Lohnabtretung |
Link |
Lohnabtretung | lohnforderungen.ch |
LAWINFO
Abtretung