Das Anwaltshonorar wird im Rahmen der anwendbaren Gesetze und der Verkehrsübung nach vorgängiger Information mit der Klientschaft vereinbart, soweit nicht behördlich festgesetzte Gebührentarife Anwendung finden (Zwangstarife). Die Information umfasst insbesondere die Art der Honorierung, den Zahlungs- und Abrechnungsmodus sowie den erwarteten Umfang der Bemühungen.
Die Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes beruhen auf der Kostenstruktur der freiberuflichen Anwaltsbüros und können grundsätzlich für die Honorierung jeder anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden.
Die Honoraransätze sollen weder auf juristische Tätigkeiten von Nichtanwälten noch auf Inhaber bzw. Inhaberinnen von Anwaltspatenten, die nicht in Anwaltsbüros tätig sind, analog angewendet werden.