Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z.B. Gerichts- und Amtsgebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Fotokopien, Reisen sowie für Rechnung des Klienten bezahlte Drittleistungen).
Die Kosten mandatsbezogener, nicht administrativer Computerdienstleistungen, insbesondere der Benutzung juristischer Datenbanken, dürfen in Rechnung gestellt.
Für den zurückgelegten Autokilometer kann Fr. 1.– berechnet werden. Fotokopien können mit Fr. 1.– belastet werden. An Stelle der Erfassung von Kleinauslagen kann eine Kleinspesenpauschale von maximal 3 % der Honorarsumme belastet werden.