Jeder Anwalt macht beim Fakturieren eine Kosten-/Nutzenbeurteilung.
Ein Kürzungsentscheid hängt vielfach ab
- vom Interesse des Anwalts an der (fortdauernden) Kundenbeziehung
- von der intakten oder nicht mehr intakten Chemie zwischen Anwalt und Klient
- vom Einsehen des Anwalts, dass angemessene bis niedrige Honorare mit besserem K-/N-Verhältnis einkassiert werden können
- vom Stellenwert des Geldes für den Anwalt.
Meistens sind hohe Honorare eine Verkettung mehrerer unglücklicher Konstellationen wie:
- Keine straffe Mandatsführung
- Briefbotenstellung des RA
- Entscheidungslosigkeit des RA (ein Prozess vor allem vor Handelsgerichten kann schneller und günstiger statt langes Verhandeln sein),
- Ideenlosigkeit des RA (Spezialstrategie bei verschleppungs- oder prozessfreudigen Gegenanwälten etc.)
- keine Klientenführung (Aufzeigen des Machbaren, aktive Lösungssuche, Annahme von passablen Vergleichsvorschlägen)
- Keine kontinuierliche Honorarfakturierung
- Klient merkt zu spät, dass alles, so auch die zB delegierte Beweismittelbeschaffung, etwas kostet.
- zu langes Zuwarten mit dem Fakturieren kann zu Tragbarkeitsproblemen im Verhältnis zum monatlichen Einkommen oder gar zu einem Kostenstau im Unterliegensfall führen)
- Vertrauen auf ein Obsiegen und auf die Honorardeckung durch den Mittelzufluss von der unterliegenden Gegenpartei
- aber was, wenn die Gegenpartei zahlungsunfähig wird [oft ein Grund für die Zahlungsweigerung oder eine Trotzreaktion]?
- aber was, wenn sich beim eigenen Klienten die Verhältnisse ändern
- aber was, wenn die Gegenpartei obsiegt?