Das Anwaltsmandat ist ein einfacher Auftrag im Sinne von OR 394 ff.
Der Anwalt wird sich bemühen erfolgreich zu sein. Im Gegensatz zum Werkvertrag, wo Erfolg geschuldet ist, verlangt das Auftragsrecht nur aber immerhin sorgfältiges Handeln des Beauftragten (vgl. OR 398 Abs. 2); stellt sich der Erfolg trotz sorgfältigem Handeln nicht ein, gereicht dies dem RA nicht zum Nachteil (er kann zB nichts dafür, dass die Gegenpartei trotz seiner eloquenten Ausführungen nicht bezahlen will oder, dass die Richter trotz seinen zutreffenden Schriftsätzen anders entscheiden usf.).